Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung Gewährung

    Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren

    Junge Erwachsene haben manchmal Schwierigkeiten, selbstständig und ohne Hilfen von Anderen zu leben. Für Menschen im Alter von 18 bis 27 Jahren gibt es die sogenannten "Hilfen für junge Volljährige" vom Jugendamt.

    Beschreibung

    Hinweise für Dortmund

    Das Jugendamt und die Jugendhilfe wachen aktiv über das Kindeswohl und schützen Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt.

    Die Jugendhilfedienste sind bei einer akuten Gefährdungslage verpflichtet, Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen und mit ihnen ihre Nöte und Ängste zu besprechen, um mit ihnen nach geeigneten Hilfen zu suchen.

    Zu den weiteren Aufgaben gehört es, in Krisensituationen das Kind bzw. den Jugendlichen bei geeigneten Personen oder in geeigneten Einrichtungen unterzubringen.

    Die Fachkräfte der Jugendhilfedienste arbeiten immer im Spannungsfeld zwischen Prävention/Unterstützung und Intervention, d.h. Hilfe so weit wie möglich und Kontrolle soweit erforderlich.

    Wenn Kinder zur Adoption freigegeben werden, vermittelt das Jugendamt sie in geeignete Familien. Diese Familien werden im Vorfeld beraten und überprüft.

    Weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Jugendamts unter dortmund.de.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Jugendamt - Erzieherische Hilfen (Jugendhilfedienst)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostwall 64

    44135 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-0

    Fax: +49 231 50-0

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweis

    Formulare

    Hinweise für Dortmund

    Voraussetzungen

    • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Hilfe bis 27 Jahren gewährt werden, wenn die Hilfe bereits vorher begonnen wurde.
    • Aufgrund Ihrer Persönlichkeitsentwicklung können Sie kein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbständiges Leben führen. 
    • Eine Hilfe ist geeignet und notwendig. Dies prüft das Jugendamt.  
    • Bei einer (drohenden) seelischen Behinderung benötigen Sie eine fachärztliche Stellungnahme, wenn sie eine Eingliederungshilfe für junge Volljährige beantragen möchten. Das Jugendamt kann diese mit Ihrem Einverständnis einholen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dortmund

    Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII):

    §8 "Beteiligung von Kindern und Jugendlichen"

    §8a "Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung"

    §8b "Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen"

    §27"Hilfe zur Erziehung"

    §42 "Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen"

    Bundeskinderschutzgesetz/Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG):

    §1 "Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung"

    §2 "Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung"

    §4 "Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung"

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    §1666 "Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls"

    §1666a "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen"


    Verfahrensablauf

    • Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf. 
    • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. 
    • Wenn eine Hilfe für junge Volljährige in Frage kommt, dann stellen Sie einen Antrag auf Gewährung einer Hilfe. 
    • Wenn eine Hilfe für junge Volljährige bewilligt ist, erstellen alle Beteiligte gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festgelegt, wie die Hilfe in Ihrem Fall gestaltet werden soll. 

    Fristen

    Hinweise für Dortmund

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Dortmund

    Kosten

    Hinweise für Dortmund

    Bei einer Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und bei der Erziehung in Tagesgruppen wird geprüft, ob und in welcher Höhe die Eltern, Minderjährigen und jungen Erwachsenen zu den Kosten herangezogen werden (§§ 91 bis 96 SGB VIII). Die Höhe errechnet das Jugendamt. Diese richtet sich nach dem Einkommen. Familien mit geringem Einkommen zahlen nur wenig oder nichts. Auf keinen Fall darf eine notwendige Hilfe an Kostenfragen scheitern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dortmund

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dortmund

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Bremen am 10.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de