Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums

    Sie können als international Schutzberechtigte/r eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen, wenn sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Der Aufenthaltszweck Studium umfasst:

    • ein Grundstudium
    • ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
    • ein Teilzeitstudium
    • ein Propädeutikum (wird speziell für ausländische Studienbewerber/innen angeboten, um sie auf das Studium an einer deutschen Hochschule vorzubereiten)
    Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

    Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums wird in der Regel für mindestens 1 Jahr und für maximal 2 Jahre erteilt oder verlängert. Sollte Ihr Studium weniger als 2 Jahre dauern, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

    Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange Sie das Studium noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Ein angemessener Zeitraum für den Abschluss des Studiums liegt in der Regel vor, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studiengangs um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Zudem sollte eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren zum Zwecke des Studiums und der Studienvorbereitung nicht überschritten werden.

    Um eine Prognose stellen zu können, wann Sie Ihr Studium voraussichtlich abschließen werden, benötigen wir einen Nachweis über Ihre bisherigen Studienleistungen und gegebenenfalls eine Einschätzung Ihrer Hochschule. Bitte nehmen Sie zu Ihrem Verlängerungstermin zumindest eine Übersicht Ihrer erbrachten Studienleistungen mit.

    Studienfachwechsel

    Ein Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb derselben Fachrichtung ist während der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums in der Regel zulässig. Danach ist der Wechsel nur zulässig, wenn Sie das neue Studium innerhalb einer angemessenen Studiendauer abschließen können. Zudem dürfen Sie eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschreiten. Da Ihr Studiengang immer auf dem Aufenthaltstitel vermerkt ist, kontaktierten Sie uns bitte vor Ihrem Studienfachwechsel.

    Wechsel des Aufenthaltszwecks

    Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach dem Studium). Im Übrigen ist die Aufnahme eines Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiums oder eines Promotionsstudiums möglich.

    Während eines Studiums ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in folgenden Fällen möglich:

    • Wechsel zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung
    • Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft
    • Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
    • Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
    Erwerbstätigkeit

    Studierende dürfen bis zu 140 Arbeitstage im Jahr unselbstständig arbeiten. Außerdem ist eine studentische Nebentätigkeit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. Dazu zählen Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer hochschulnahen Einrichtung sowie vorgeschriebene Praktika. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen Sie hierfür nicht.

    Falls Sie eine selbständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie bei uns eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

    Bitte beachten Sie, dass jede Erwerbstätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird, Ihr Studium nicht gefährden darf.

    Termin vereinbaren

    Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Ein Termin wird Ihnen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen übersandt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_695b87578bf717335f388bc2651c30d2

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

    • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
    • ein aktuelles Passfoto
    • ein ausgefülltes Antragsformular
    • Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben in Höhe von 934 Euro pro Monat / 11.208 Euro pro Jahr oder Verpflichtungserklärung
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Zulassungsbescheid bzw. aktuelle Studienbescheinigung
    • bei Verlängerungen: Leistungsnachweise (Übersicht über Prüfungsleistungen; Zeugnisse)

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

     

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie wurden als international Schutzberechtigte/r in einem anderen EU- Mitgliedstaat anerkannt.
    • Sie studieren seit mindestens zwei Jahren in einem anderen EU-Mitgliedstat.
    • Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
    • Sie können nachweisen, dass Sie an einem Union- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen (z.B. Erasmus) oder für Sie gilt eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    • bis zu 12 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Soest

    Bis zu 100 Euro Gebühr

    Zahlungsarten:

    • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
    • Kreditkarte (Master und VISA)
    • Debitkarte (Maestro und V-PAY)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de