Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums

    Sie können als international Schutzberechtigte/r eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen, wenn sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Hinweise für Kleve

    Studieren an der Hochschule Rhein-Waal

    Visa zu Studienzwecken

    Sie möchten in der Bundesrepublik Deutschland - zum Beispiel an der Hochschule Rhein-Waal in Kleve - ein Studium aufnehmen? Dann kann es sein, dass Sie für die Einreise ein Visum benötigen!

    Visumsfreie Einreise

    Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen für die Einreise kein Visum beziehungsweise keine Aufenthaltserlaubnis. Bei einem Aufenthalt länger als 3 Monate in Deutschland muss der Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Zusätzlich können Staatsangehörige der Staaten Schweiz, Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino und der USA zum Zwecke des Studiums visumsfrei einreisen. Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Visumspflicht

    Staatsangehörige aller anderen Staaten benötigen für die Einreise zum Zwecke des Studiums ein Visum. Sobald Sie Ihre Zulassung zum Studium bekommen haben, können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragen. Gleiches gilt für Studienbewerberinnen und -bewerber sowie Teilnahmeinteressierte an studienvorbereitenden Sprachkursen. Eine Übersicht über die jeweils zuständige Auslandsvertretung finden Sie hier.

    Es gibt zwei Arten von Visa, die zu Studienzwecken geeignet sind:

    Studienbewerbervisum
    Ein Studienbewerbervisum ist dafür gedacht, ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerbern zu ermöglichen, im Bundesgebiet Informationen über das Studium einzuholen oder die notwendigen Voraussetzungen für eine Bewerbung zu erfüllen. Nach erfolgter Zulassung kann es bei der Ausländerbehörde in eine "Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken" umgewandelt werden.
    Studentenvisum
    Das Studentenvisum wird an ausländische Studierende erteilt, die bereits die Zulassung einer deutschen Hochschule, eines Studienkollegs oder eines Trägers studienvorbereitender Sprachkurse vorweisen können. Es kann in eine "Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken" umgewandelt werden.
    Nähere Informationen zum weiteren Verfahren nach Ihrer Einreise finden Sie auf dieser Seite.

    Terminvergabe

    Die Ausländerbehörde kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung besucht werden. Hier gelangen Sie zur Online-Terminvergabe.

    Über das Ergebnis Ihrer Terminbuchung werden Sie per E-Mail informiert.

    Bitte bringen Sie bei Ihrem Besuch in der Ausländerbehörde die erforderlichen Unterlagen im Original mit.

    Bitte beachten Sie:

    Die Ausländerbehörde des Kreises Kleve ist nur für Studierende mit Wohnsitz im Kreis Kleve zuständig.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 09.12.2021

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Aktueller Aufenthaltstitel
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Stipendienbescheinigung, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank)
    • Mietvertrag
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Nachweis über den Status des international Schutzberechtigten in einem anderen EU- Mitgliedstaat
    • Nachweis über das Studium in einem anderem EU- Mitgliedstaat und ggfls. Nachweis über Teilnahme an einem Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (z.B. Erasmus)
    • Zulassungsbescheid der aufnehmenden Bildungseinrichtung in Deutschland

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie wurden als international Schutzberechtigte/r in einem anderen EU- Mitgliedstaat anerkannt.
    • Sie studieren seit mindestens zwei Jahren in einem anderen EU-Mitgliedstat.
    • Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
    • Sie können nachweisen, dass Sie an einem Union- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen (z.B. Erasmus) oder für Sie gilt eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 16b Abs. 7 AufenthG

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Weitere Informationen

    • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
      Telefon: 030 1815-1111
      Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Kleve

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de