Fahrlehrererlaubnis
Hinweise für Lippe
Sie möchten in Deutschland als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin arbeiten? Dann brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis - erfahren Sie hier mehr.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Um als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer zu arbeiten, benötigen Sie eine Fahrlehrererlaubnis.
Eine Fahrschulerlaubnis brauchen Sie dann, wenn Sie eine Fahrschule als selbstständiges Unternehmen führen möchten.
Wie gestaltet sich die Fahrlehrerausbildung?
Die Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE verläuft in 2 Stufen. Die erste Stufe besteht aus 8 Monaten in einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte.
Während dieser Zeit findet eine fahrpraktische Prüfung statt. Diese Stufe endet mit der schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung.
Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, folgt die zweite Stufe.
Sie erhalten dann eine auf 2 Jahre befristete Anwärterbefugnis.
Mit dieser Anwärterbefugnis dürfen Sie Fahrschüler ausbilden
im Rahmen einer weiteren Ausbildung von mindestens 4 Monaten in einer anerkannten Ausbildungsfahrschule
undunter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers.
Diese zweite Stufe wird durch Reflexionstage und eine Reflexionswoche in einer Fahrlehrerausbildungsstätte ergänzt. Die Ausbildungsstufe endet mit einer theoretischen und einer praktischen Lehrprobe.
Wenn Sie diese beiden Prüfungsteile bestanden haben, erhalten Sie die unbefristete (Grund-) Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE.
Hinweis:
Für die Zulassung zu den Lehrproben beziehungsweise zum Erhalt der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis Klasse BE müssen Sie einen neuen Antrag bei uns stellen; eventuell müssen Sie auch aktualisierte Unterlagen beibringen.
Wie ist der Ablauf der Ausbildung weiterer Klassen?
Für Bewerberinnen und Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A beträgt die Ausbildung in einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte 1 zusätzlichen Monat, die der Klasse CE oder DE 2 zusätzliche Monate.
Wenn Sie für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE schon die Fahrlehrerlaubnis der CE besitzen oder umgekehrt, so verkürzt sich die zusätzliche Ausbildungsdauer um 1 Monat.
Eine zusätzliche Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist für diese Fahrlehrerlaubnisse nicht mehr erforderlich.
Gerne beraten wir Sie bei weiterem Informationsbedarf.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lippe
formloser schriftlicher Antrag
mit Angabe der Klasse, für die Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten wollentabellarischer Lebenslauf
Geburtsurkunde oder Kopie von Reisepass oder Personalausweis
Kopie des Führerscheins
Nachweis der Berufsausbildung
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
(beispielsweise durch Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners)augenärztliches Gutachten
(Sehtest reicht nicht aus)Führungszeugnis
(Belegart "OB" - bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder online beantragen zur Vorlage beim Kreis Lippe - Führerscheinstelle, Verwendungszweck "Fahrlehrerlaubnis")Aufnahmebescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
Bestätigung der Ausbildungsfahrschule
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
Hinweise für Lippe
Wenn Sie Fahrlehrerin oder Fahrlehrer werden möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
mindestens 21 Jahre alt sein
geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet sein
es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Sie für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine mindestens gleichwertige Vorbildung besitzen
die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzen,
die für die Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Lippe
Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.
Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen Sie hier bei der Führerscheinstelle des Kreises Lippe.
Eine persönliche Vorsprache -nach Terminvereinbarung- wird empfohlen.
Fristen
Hinweise für Lippe
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Lippe
ungefähr 8 Wochen
Kosten
Hinweise für Lippe
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen:
- Überweisung
Hinweise (Besonderheiten)
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
(Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).
Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
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