Fahrlehrererlaubnis Erteilung

    Erteilung der Fahrlehrerlaubnis beantragen

    Wenn Sie als Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden wollen, dann benötigen Sie hierfür eine Fahrlehrerlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Die einzelnen Anforderungen sollten in einem persönlichen Gespräch abgestimmt werden.

    Das Mindestalter bei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE beträgt 21 Jahre.

    Die Beantragung erfolgt mit einem formlosen Antrag.

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 11.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fahr- und Beförderungserlaubnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Gummersbacher Straße 41a

    51645 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Oberbergischer Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Gummersbacher Str. 41 a

    51645 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49-2261-883608

    E-Mail: fuehrerschein09@obk.de

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Folgende gesetzlich vorgeschriebenen Antragsunterlagen sind beizufügen:

    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Geburtsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, Personalausweis oder Reisepass)
    • Lebenslauf
    • Zeugnis/Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung (Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr ist
    • Bescheinigung/Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerben um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen (Anlage 6 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre ist
    • Kopie des EU-Kartenführerscheins (Besitz der Fahrerlaubnis der beantragten Fahrerlaubnisklasse: bei Klasse B mindestens 3-jähriger Vorbesitz, bei den andern Klassen mindesten 2 Jahre Vorbesitz)
    • Nachweis über die Vorbildung (abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Vorbildung)
    • Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
    • dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 FahrlG beizufügen
    • erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin:

    • mindestens 21 Jahre alt ist,
    • geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
    • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
    • innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer oder zur Fahrlehrerin ausgebildet worden ist,
    • im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
    • seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
    • eine Prüfung nach dem Fahrlehrerrecht bestanden hat,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    • das Fahrlehrergesetz in seiner Fassung vom 30.07.2017
    • Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz -
    • die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
    • die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

    Verfahrensablauf

    Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

    Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden. 

    Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.

    • Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
    • Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

    Bearbeitungsdauer

    4 bis 6 Wochen

    Kosten

    EUR 40,90 für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis einschl. der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins. Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden. Sie richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt

    • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule
    • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
    • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
       (Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

    Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

    Weitere Informationen

    Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de