Fahrlehrererlaubnis Erteilung

    Erteilung der Fahrlehrerlaubnis beantragen

    Wenn Sie als Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden wollen, dann benötigen Sie hierfür eine Fahrlehrerlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sie möchten Ihren ersten Führerschein beantragen. 

    Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. 

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 11.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 21.07.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Rhein-Erft-Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 22718313642

    E-Mail: fuehrerscheinstelle@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fahr- und Beförderungserlaubnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-43630

    Fax: 02271 83-33622

    E-Mail: fuehrerscheinstelle@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Personalausweis,Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
    • ein biometrisches, aktuelles Passfoto (Größe 35 x 45 mm) mit hellem Hintergrund (Eine Fotostation ist im Gebäude vorhanden
    • Name und Anschrift Ihrer Fahrschule (Kopie des Ausbilundgsvertrages) 
    • ggf. Anlage bei Beantragung mehrerer Klassen  
    • Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T: 
      • Sehtest-Bescheinigung 
      • Erste-Hilfe-Bescheinigung (mind. 9 x 45 min)
    • Führerschein mit der Schlüsselnummer B197:
      • Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe (ist beim TÜV vor Ablegen der Prüfung vorzulegen)
    • Begleitetes Fahren ab 17 (BF 17; s. Dienstleistung "Begleitetes Fahren ab 17 beantragen"):
      • Anlage BF 17 unter Angabe der Begleitperson
      • Anlage BF 17 (Einverständnis Begleitperson)  
    • Für die weiteren Klassen siehe Dienstleistung "Führerschein erweitern"

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin:

    • mindestens 21 Jahre alt ist,
    • geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
    • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
    • innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer oder zur Fahrlehrerin ausgebildet worden ist,
    • im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
    • seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
    • eine Prüfung nach dem Fahrlehrerrecht bestanden hat,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Verfahrensablauf

    Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

    Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden. 

    Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.

    • Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
    • Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Nach 1 1/2 Wochen kann der Prüfauftrag bereits erteilt werden, wenn Sie Ihren Antrag direkt in der Führerscheinstelle in Bergheim per Express stellen (erhöhte Gebühr in Höhe von 7,68 €); das Expressverfahren kann nicht bei den kreisangehörigen Städten beantragt werden.

    Sie haben 1 Jahr nach Erteilung des Prüfauftrages Zeit, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. 12 Monate ab bestandener Theorie- muss die praktische Fahrerlaubnisprüfung bestanden werden. Anderenfalls verfällt Ihre theoretische Prüfung, Ihr Antrag und je nach Vertrag Ihr Ausbildungsverhältnis mit der Fahrschule.

    Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist nur innerhalb von 2 Jahren nach vollständiger Fahrerlaubnisprüfung möglich.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Aktuell kommt es auf Grund einer Vielzahl von Anträgen zu längeren Bearbeitungszeiten von ca.4-6 Wochen.

    Kosten

    EUR 40,90 für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis einschl. der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins. Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden. Sie richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Wie alt darf ein Sehtest bei Antragstellung sein?
    Maximal 2 Jahre.

    Kann die Fahrerlaubnisprüfung auch in einer Fremdsprache abgelegt werden?
    Ja. Auf dem Antrag können Sie angeben, in welcher Fremdsprache (abschließend aufgeführt) Sie die Fahrerlaubnisprüfung ablegen möchten.

    Wie lange ist die "Erste-Hilfe-Bescheinigung" gültig?
    Ein Leben lang.

    Wer stellt die Mofa-Prüfbescheinigung aus?
    Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis. Die Fahrschule beantragt die Abnahme der Prüfung direkt beim TÜV Rheinland.
    Der TÜV möchte sich ggf. jedoch über die Eignung erkundigen und verweist die Mofa-Bewerber dazu an den Rhein-Erft-Kreis.
    Für die Bescheinigung an den TÜV inkl. Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)-Anfrage wird eine Gebühr von 8,40 € berechnet.

    Warum habe ich nach der Prüfung keinen Führerschein erhalten?
    Wenn der Führerschein nach der Prüfung nicht ausgehändigt wurde, weil Sie z.B. im Besitz eines Führerscheins sind oder eine andere Prüfung als vorher angemeldet absolviert haben, erhalten Sie vom TÜV eine Prüfungs-Bescheinigung (Weißes Blatt). Diese Prüfungs-Bescheinigung kann per E-Mail zugeschickt werden (fuehrerscheinstelle@rhein-erft-kreis.de) ein vorläufiger Führerschein folgt dann per Post (Dauer ca.1-2 Wochen/ Gebühr 9,00 €). Alternativ kann der Termin "Prüfungsbescheinigung vorlegen" gebucht werden um den vorläufigen Führerschein vor Ort ausgestellt zu bekommen (Gebühr 9,00 €). Ggf. muss auch ein neuer Karten-Führerschein bestellt werden (Gebühren insg. 21,54 €). Der neue Karten-Führerschein folgt dann nach ca. 4 Wochen per Post. 

     

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die persönliche Vorsprache der Antragstellerin/des Antragstellers ist erforderlich wegen der Unterschrift für den Kartenführerschein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de