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    Schülerbeförderung

    Hinweise für Lübbecke

    Beschreibung

    Hinweise für Lübbecke

    Die notwendige Beförderung von Schülern obliegt den öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Gemeinden und Schulverbände, sowie die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die jeweiligen Stadt- oder Landkreise erstatten die notwendigen Kosten der Beförderung nach Abzug eines Eigenanteils oder sie gewähren einen Zuschuss zu den Kosten. Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht jedoch nicht.

    In den meisten Regionen in NRW gibt es Schülertickets, die entweder nur für den Weg zur Schule (bzw. Praktikumsplatz) und zurück gelten oder aber auch in der Freizeit genutzt werden können. Sie können diese Tickets online oder beim Schulträger beantragen. Unter gewissen Voraussetzungen werden die Kosten ganz oder teilweise übernommen.

    Außerdem kann die Ersttattung von bereits entstandenen Kosten, z. B. für Schülerzeitkarten oder für die Nutzung privater Verkehrsmittel, online oder beim Schulträger beantragt werden.

    Übernahme / Erstattung von Kosten:

    Das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schüler*innen, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet. Dabei gelten folgende Entfernungsregelungen. Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler

    • der Primarstufe mehr als 2 km,
    • der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km
    • und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.

    Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.

    Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers.

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Schülerspezialverkehr nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

    1. Personenkraftwagens 0,13 Euro
    2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro
    3. Fahrrads 0,03 Euro.

    Daneben gibt es Sonderfälle: Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn Schüler*innen nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen müssen. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler*innen ungeeignet ist.

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    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bereich Bildung und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishausstr. 2-4

    32312 Lübbecke

    Version

    Technisch geändert am 07.02.2024

    Sprachversion

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

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