Schülerbeförderung

    Schülerbeförderung Durchführung

    Hinweise für Brüggen

    Beschreibung

    Hinweise für Brüggen

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen. Auf dieser Grundlage haben Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch - ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils - auf ein Schülerticket.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,
    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),
    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    In der Burggemeinde Brüggen wird ein Schülerspezialverkehr für Grundschüler (Schulbus) eingesetzt und der öffentliche Personennahverkehr für die Gesamtschüler (SchokoTicket) genutzt.

    Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule gelangen. Der Burggemeinde Brüggen als Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten, die für die wirtschaftlichste und dem Schüler zumutbare Art der Beförderung notwendig ist. In der Regel ist dies die Beförderung mit dem Schulbus bzw. dem Linienbus.

    Fahrtkostenübernahme

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Burggemeinde Brüggen übernimmt als Schulträger auf Antrag die Schülerfahrkosten gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Sie entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren, das bedeutet, über Art und Umfang der zu bewilligenden Schülerfahrkosten.

    Voraussetzung für die Bewilligung von Schülerfahrkosten ist jedoch, dass der Schulweg in der einfachen Entfernung in der

    • der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) mehr als 2 km,
    • Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 km,
    • Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km

    beträgt.

    Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart in der Primarstufe und der gewählten Schulform in der Sekundarstufe I und II.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    SchokoTicket

    Vertragspartner der Burggemeinde Brüggen sind die Stadtwerke Krefeld (SWK), über die das SchokoTicket bezogen werden kann.

    Das SchokoTicket ist nur im Abonnement erhältlich und kann ganztägig innerhalb des gesamten Verkehrsverbundes-Rhein-Ruhr (VRR) genutzt werden. Das Abonnement endet, sobald der Anspruch erlischt oder eine Kündigung erfolgt. Eine Kündigung muss spätestens zum 15. eines Monats bei den Stadtwerken Krefeld eingegangen sein, damit das Abonnement zum Ende des Monats gekündigt werden kann.

    Neben den Schulfahrten berechtigt das SchokoTicket zu beliebig vielen privaten Fahrten. Daher wird für den Mehrwert ein Eigenanteil berechnet. Dieser ist analog zu den Regelungen des Verkehrsverbundes-Rhein-Ruhr (VRR) gestaffelt.

    Der monatliche Eigenanteil beträgt bei Anspruchsberechtigung:

    • für das erste Kind 14 Euro
    • für das zweite Kind 7 Euro
    • für das dritte und jedes weitere Kind 0 Euro
    • für das volljährige Kind 14 Euro

    Alternativ können auch Schülerinnen und Schüler, die nicht anspruchsberechtigt sind, ein SchokoTicket-Abonnement als Selbstzahler erhalten.

    Bestellscheine für die SchokoTickets sind in den Schulsekretariaten erhältlich oder können über den VRR beantragt werden. Gerne können Sie auch den Bestellschein vom SWK unten im Downloadbereich verwenden.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeine Schulverwaltung

    Version

    Technisch geändert am 30.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Schulverwaltung / Senioren

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Brüggen

    Formulare

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    Voraussetzungen

    Hinweise für Brüggen

    Für die Übernahme von Schülerfahrkosten gilt das Schulträger- und nicht das Wohnortprinzip. Anträge auf Erstattung von Schülerfahrkosten sind deshalb immer bei der Kommune zu stellen, in deren Trägerschaft die besuchte Schule liegt.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Hinweise für Brüggen

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. Bestellscheine für die SchokoTickets sind in den Schulsekretariaten erhältlich oder können über den VRR oder die SWK beantragt werden.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.

    Fristen

    Hinweise für Brüggen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Brüggen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung finden Sie auf der Internetseite des Schulministeriums NRW.

    Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de