Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung
Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen
Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg
Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrationsamtes (in Bayern und Nordrhein-Westfalen: Inklusionsamt) einholen.
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Verfahrensablauf
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Die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen müssen Sie schriftlich beantragen:
- Kontaktieren Sie Ihr regionales Integrations- oder Inklusionsamt, um das Antragsformular auf Zustimmung zur Kündigung zu erhalten. Füllen Sie dieses vollständig aus und senden Sie es mit den erforderlichen Unterlagen an das Integrationsamt.
- Nach Erhalt des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung prüft das Integrationsamt den Sachverhalt. Dazu hört es den schwerbehinderten Menschen an und holt die Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein.
- Tipp: Sie können im Vorfeld bereits selbst die Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung einholen und Ihrem Antrag hinzufügen.
- Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt auch Fachkräfte ein (zum Beispiel den Integrationsfachdienst oder den Technischen Beratungsdienst) und holt weitere Stellungnahmen und Gutachten ein. Zur Sachverhaltsaufklärung kann es auch Zeugenvernehmungen durchführen.
- Das Integrationsamt ist verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Das kann besonders gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten geschehen.
- Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann das Integrationsamt auch Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe anbieten, zum Beispiel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verbunden sein können.
- Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, trifft das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen und Abwägung der gegenseitigen Interessen der beiden Parteien eine Entscheidung über den Antrag. Bei Kündigungen in Zusammenhang mit Betriebseinstellungen, wesentlichen Betriebseinschränkungen und Insolvenzen gelten Sonderregelungen.
- Das Integrationsamt erlässt dazu einen Kündigungsbescheid, der adressiert ist an Sie als Antragsteller und gleichzeitig an den Beschäftigten als Verfahrensbeteiligten. Der Bescheid enthält neben der Entscheidung eine ausführliche Begründung und einen Rechtsbehelf.
Fristen
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- Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Sie müssen unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen. Unverzüglich meint hier innerhalb von 3 Werkstagen. Versäumen Sie diese Frist, ist die Zustimmung des Integrationsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
- Zustimmung zur ordentlichen Kündigung: Sie müssen nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 15.02.2024
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