Prüfen, ob bei Schülerinnen und Schülern ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Manche Schülerinnen und Schüler können mit den Möglichkeiten einer Regelschule nicht hinreichend gefördert werden, sondern bedürfen einer sonderpädagogischen Förderung. Dabei ist zu entscheiden, wo diese Förderung stattfindet (dies bestimmt den "Förderort") und was überwiegend gefördert wird (dies bestimmt den "Förderschwerpunkt") (§§ 19, 20 SchulG).
Als Förderorte sind in Nordrhein-Westfalen drei verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:
- Förderschulen,
- Gemeinsamer Unterricht an einer allgemeinen Schule oder
- Integrative Lerngruppen an einer allgemeinen Schule in der Sekundarstufe I
Über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort entscheidet die für die jeweilige Schulform entsprechend zuständige Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) nach Durchführung eines vorgeschriebenen Begutachtungsverfahrens (AO-SF). Der sonderpädagogische Förderbedarf ist jedes Jahr durch die Schule zu überprüfen. Bei Bedarf wird der Förderort neu festgelegt.
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Ansprechpartner
3.1.1: Staatliches Schulamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05241 85-1512
E-Mail: abt31@kreis-guetersloh.de
Formulare
Zu klären (mit dem jeweiligen Schulamt).
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung,
den Hausunterricht und die Schule für Kranke
(Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF):
https://bass.schul-welt.de/6225.htm#13-41nr2.1p9
SchulG NRW, §§ 19, 20:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_validate_suche?begriff=schulg&sg=0&menu=1&x=0&y=0
Weitere Informationen
Hinweise für Gütersloh
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022
Stichwörter
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