Wählerverzeichnis Kommunalwahl als Rückkehrer oder Rückkehrerin eintragen lassen
Beschreibung
Hinweise für Alsdorf
Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) statt. Dabei sind auch Deutsche, die zwischen dem 42. Tag (28. April 2024) und dem 21. Tag (19. Mai 2024) vor der Wahl ihren Wohnsitz vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen wahlberechtigt.
Dieser Personenkreis wird allerdings nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen! Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der Gemeindebehörde eingegangen sein!
Weitere Informationen zur Antragstellung und zur Wahlberechtigung können dem im Antrag enthaltenen Merkblatt (Seiten 5 und 6) entnommen werden.
Weiterführende Hinweise gibt es auch auf den Seiten der Bundeswahlleiterin. Klicken Sie dazu bitte auf diesen Link!
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Voraussetzungen
Sie sind im Wahlgebiet der Gemeinde zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
- kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet der Gemeinde Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Die Wahlberechtigung für die Kreistagswahl und die Landratswahl bleibt unabhängig vom Umzugstermin bei einem Umzug innerhalb des Kreises erhalten.
Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 15 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Die Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl als Rückkehrer oder Rückkehrerin erfolgt folgendermaßen:
- Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
- Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen. In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
- Bei einer Anmeldung in der Zuzugsgemeinde im zeitlichen Umfeld der Kommunalwahl werden Sie darauf hingewiesen, was sich für Sie in Bezug auf Ihre Wahlberechtigung ändert.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2021
Stichwörter
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