Elterngeld beantragen
Wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt betreuen, gleicht das Elterngeld einen Teil des wegfallenden Einkommens aus.
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Zuständig für das Elterngeld ist die Kreisverwaltung, wenn der Wohnort des Kindes im Rhein-Erft-Kreis liegt.
Für Geburten ab dem 01.09.2021 ändert sich die Zuständigkeit nicht, wenn sich nach Antragstellung der Wohnsitz ändert.
Ausführliche Informationen zum Elterngeld sowie den Online-Antrag finden Sie auf der Seite https://familienportal.nrw/elterngeld.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Elterngeld
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-0
E-Mail: elterngeld@rhein-erft-kreis.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Es werden immer nur Unterlagen von dem Elternteil benötigt, der Antragsteller ist.
Achtung: Bitte die Unterlagen (mit Ausnahme der Geburtsurkunde) in Kopie einreichen! Die Antragsbearbeitung erfolgt elektronisch; die Unterlagen werden nach dem Einscannen vernichtet.
- Online- Antrag
- Original-Geburtsurkunde des Kindes "zur Beantragung von Elterngeld" (Ausfertigung wichtig)
- Einkommensnachweis aus den 12 Monaten vor der Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist bei Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit
- Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes bzw. Gewinn- und Verlustrechnung, sofern der Steuerbescheid noch nicht vorliegt, bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
- bei Zahlung von Mutterschaftsgeld, Nachweis über Höhe und Dauer erforderlich einschließlich Arbeitgeberzuschuss
- ggfs. Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
Bei Selbstständigen ist die Einkommenserklärung für Selbstständige auszufüllen. Diese gibt Auskunft über die jeweils zu erbringenden Nachweise (grundsätzlich wird der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes bzw. eine Gewinn- und Verlustrechnung über diesen Zeitraum, falls der Steuerbescheid noch nicht vorliegt, benötigt).
Formulare
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Voraussetzungen
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
- Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
- Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Verfahrensablauf
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist. Den
entsprechenden Link zur online-Terminvereinbarung finden Sie rechts auf dieser Seite.
Auf telefonische, schriftliche oder persönliche formlose Beantragung wird ein entsprechender Vordruck versandt oder unmittelbar ausgehändigt.
Fristen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkend wird Elterngeld jedoch nur maximal für die letzten drei Monate vor Antragseingang gezahlt.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Aktuell müssen Sie mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen. Sie unterstützen die Sachbearbeitung, indem Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in dieser Zeit Abstand nehmen. Sollten Sie dadurch jedoch in eine erhebliche existenzielle Notlage geraten, geben Sie uns bitte Bescheid. Bitte machen Sie hiervon nur im Ausnahmefall Gebrauch. In dringenden Anliegen schicken Sie uns bitte unter Angabe Ihres Geschäftszeichens eine kurze E-Mail an elterngeld@rhein-erft-kreis.de. Die längere Bearbeitungszeit entschuldigen wir vielmals. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Wie erhalte ich das Antragsformular?
Online-Antrag oder per E-Mail: Elterngeld@rhein-erft-kreis.de anfordern, der Antrag wird dann per Post zugesandt.
Wie lange bekomme ich das Elterngeld?
Elterngeldbezug ist in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes möglich, wenn auch der andere Elternteil mindestens 2 Monate lang Elterngeld bezieht, d.h. in dieser Zeit sein Erwerbseinkommen mindert und nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeitet oder wenn es sich um eine/n Alleinerziehende/n handelt, der die alleinige elterliche Sorge hat oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld reduziert sich die Laufzeit entsprechend. Ansonsten kann Elterngeld HÖCHSTENS für 12 Monate beantragt werden.
Wann kann das Elterngeld beantragt werden?
Das Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes beantragt werden.
Darf ich in dem Zeitraum, wo ich Elterngeld bekomme, arbeiten?
Im Zahlungszeitraum des Elterngeldes darf bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Das Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Gleiches gilt für erzieltes Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Was passiert, wenn Geschwister vorhanden sind?
Geschwisterbonus (nicht bei Mehrlingsgeburten): mindestens 75 Euro
- bei 2 Kindern, solange bis das Ältere 3 Jahre alt ist,
- bei 3 und mehr Kindern, solange bis mindestens 2 Kinder das 6. Lebensjahr vollendet haben,
- bei behinderten Geschwisterkindern (mdB 20
Gibt es Besonderheiten beim Elterngeld für Zwillinge und Mehrlingskinder?
Für Eltern von Zwillingen und Mehrlingskindern, die bis zum 31.12.2014 geboren sind, ergaben sich durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts Änderungen beim Elterngeld. Das Gericht hatte am 27. Juni 2013 entschieden, dass Eltern bei Zwillings- beziehungsweise Mehrlingsgeburten nicht nur einen Elterngeldanspruch pro Geburt, sondern für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch haben. Für Geburten ab 01.01.2015 haben Eltern von Mehrlingen dagegen nur einen geburtsbezogenen Anspruch auf Elterngeld. Die Regelungen zum Mehrlingszuschlag bleiben unberührt, so dass sich das Elterngeld wie bisher für jedes Mehrlingsgeschwisterkind um je 300 Euro erhöht.
Was passiert, wenn ich vorher kein Erwerbeinkommen hatte?
Auch diejenigen, die kein Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes erzielt haben, haben einen Anspruch auf einen sogenannten Sockelbetrag in Höhe von z.Z. 300 Euro.
Was bedeutet ElterngeldPlus?
Für Geburten ab dem 01. Juli 2015 gilt das ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit. Damit ist es für Mütter und Väter nun einfacher, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren.
Weitere Informationen zum Thema Elterngeld und ElterngeldPlus, sowie (geplanter) Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Internetseite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW.
Weitere Informationen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 21.05.2024
Stichwörter
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis