Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer Anzeige
Hinweise für Löhne
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Bis zum 01.05.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese Verordnung wurde aufgehoben, weil sie vor allem in ihren Regelungsmaßnahmen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) nicht mehr im Einklang stand.
Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - auch auf privaten Grundstücken - eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen darstellt und deshalb nach den Bestimmungen des KrW-/AbfG der Genehmigung bedarf.
Eine Ausnahme hiervon bilden sogenannte Brauchtumsfeuer. Diese sind auch nach Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung weiterhin zulässig. Brauchtumsfeuer, wie z. B. Osterfeuer werden nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil sie der Brauchtumspflege dienen.
Auf der Grundlage des § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW kann die örtliche Ordnungsbehörde durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen sogenannter Brauchtumsfeuer bestimmen. Hiervon hat die Stadt Löhne Gebrauch gemacht, siehe Rubrik Downloads.
Osterfeuer werden von örtlichen Vereinen und Gruppen organisiert und müssen als Veranstaltung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Üblicherweise erfolgt die Genehmigung durch das Ordnungsamt. Privatpersonen ist es nicht erlaubt, ein Osterfeuer abzubrennen. Jedes offene Feuer muss bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden und bedarf einer Genehmigung.
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Die Ausnahmegenehmigung für ein Brauchtumsfeuer ist grundsätzlich kostenfrei.
Allerdings können damit verwandte weitere Dienstleistungen (z.B. eine Genehmigung für den Verkauf von Getränken anlässlich eines Brauchtumsfeuers) kostenpflichtig sein. Auf der Dienstleistungsseite Gaststättengewerbe Erlaubnisse - Serviceportal Stadt Löhne (loehne.de) finden Sie Informationen für die vorübergehende Gaststätten-Erlaubnis für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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