Entlassung
Beschreibung
Deutsche Staatsangehörige, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben möchten, können sich aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen lassen. Sie müssen nachweisen, dass die zuständige Stelle des ausländischen Staates eine bindende Zusicherung der Verleihung der ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt hat.
Bei Personen, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, darf der Antrag auf Entlassung nur von dem gesetzlichen Vertreter gestellt werden und bedarf der Genehmigung des zuständigen deutschen Familiengerichts.
Einer Genehmigung des Familiengerichts bedarf es nicht, wenn beide deutschen Elternteile die elterliche Sorge innehaben und die Entlassung für sich und ihr Kind zusammen beantragen.
Die Entlassung darf nicht erteilt werden, wenn Sie als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange Ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist. Die gilt nicht für ehrenamtliche Betätigungen.
Die Entlassung darf auch nicht erteilt werden, wenn Sie wehrpflichtig sind und das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle noch nicht erklärt hat, dass gegen die Entlassung keine Bedenken bestehen.
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der jeweiligen Bezirksregierung ausgefertigten Entlassungsurkunde.
Die Entlassung wird rückwirkend unwirksam, wenn Sie die Ihnen zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben haben.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass / Personalausweis / Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- Zusicherung der Verleihung der ausländischen Staatsangehörigkeit
- aktuelle Meldebescheinigung
Bei Minderjährigen / bei unter Vormundschaft stehenden Personen:
- Nachweis des Sorgerechts / der Vormundschaft (Sorgerechtsbeschluss / Übertragung der Vormundschaft)
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
- Genehmigung des zuständigen Familiengerichts, wenn bei gemeinsamer Sorge nicht beide Elternteile an dem Verfahren teilnehmen
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksregierung
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
- Sie möchten eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben
- Die zuständige ausländische Stelle hat Ihnen die Verleihung der ausländischen Staatsangehörigkeit zugesichert
- Es liegt kein Versagungsgrund vor
- Versagungsgründe sind
- aktive Beschäftigung als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr oder sonstige Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so lange das Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit
- Wehrpflicht, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen die Entlassung keine Bedenken bestehen
Für Minderjährige / Personen unter Vormundschaft muss darüber hinaus vorliegen:
- Vertretungsbefugnis
- Genehmigung des Familiengerichts, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Entlassung nicht für das Kind und zugleich für beide sorgeberechtigte Elternteile beantragt wurde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Staatsangehörigkeitsgesetz
Verfahrensablauf
Den Entlassungsantrag müssen Sie persönlich stellen. Dies gilt bei minderjährigen Kindern für den gesetzlichen Vertreter.
Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen fertigt die Entlassungsurkunde aus.
Die Entlassungsurkunde wird Ihnen persönlich ausgehändigt.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der Meldebehörde mitgeteilt sowie dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) übermittelt.
Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Entlassungsurkunde müssen Sie der Bezirksregierung nachweisen, dass Sie die ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben.
Sofern Sie die ausländische Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde fest, dass die Entlassung nicht wirksam geworden ist und teilt Ihnen dieses mit.
Die Entlassungsurkunde wird eingezogen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte wenden Sie sich nach dem Wirksamwerden der Entlassung an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen Ihre andere Staatsangehörigkeit betreffend an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.02.2021