Verpflichtungserklärung

    Verpflichtungserklärung

    Beschreibung

    Hinweise für Coesfeld

    Für ausländische Staatsangehörige besteht grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten für eine Dauer von 90 Tagen im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

    Wenn Sie geschäftlichen oder privaten Besuch aus dem Ausland bekommen, wird in der Regel eine Verpflichtungserklärung benötigt, sofern Ihr Gast seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Durch die Verpflichtungserklärung kann Ihr Gast bei der Beantragung eines Visums gegenüber der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) nachweisen, dass für die Dauer seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland der Lebensunterhalt sichergestellt ist.

    Mit der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für alle Kosten aufzukommen, die während des Aufenthaltes Ihres Gastes entstehen (können). Ob Sie in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen, wird bei einer Bonitätsprüfung festgestellt. Hierbei sind Ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Sollte das Einkommen z.B. eines der beiden Ehepartner alleine nicht ausreichen, könnten sich evtl. auch beide Ehepartner verpflichten, sofern beide ein Mindesteinkommen 1.810,00 € nachweisen können. In diesem Fall müssten zwei eigenständige Verpflichtungserklärungen abgegeben werden. Die Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen sind freiwillig. Ohne diese Angaben kann die Bonität jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Der Datenschutz diesbezüglich wird gewahrt.

    Sofern Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder dem Sozialgesetzbuch XII beziehen, können Sie keine Verpflichtungserklärung abgeben.

    Einen Termin zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung erhalten Sie nachdem Ihr Antrag bearbeitet wurde. Die Bearbeitungsdauer liegt derzeit bei ca. 4 Wochen ab Antragseingang. Den Online-Antrag oder pdf-Antrag finden Sie in der rechten Spalte unter Online-Dienste. Neben dem Antrag sind weitere Unterlagen einzureichen (siehe unten).

     

    Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (1):

    Anzahl der Personen im Bundesgebiet (Verpflichtungsgeber und Unterhaltsberechtige) Erforderliches bereinigtes Nettoeinkommen bei einer einzuladenden Person (ü. 18 Jahre) € bei zwei einzuladenden Personen (ü. 18 Jahre) € bei drei einzuladenden Personen (ü. 18 Jahre) € bei vier einzuladenden Personen (ü. 18 Jahre) € Eine Person (Verpflich-tungsgeber) 1.810 2.210 2.610 3.020 Zwei Personen (Verpflichtungsgeber + 1 Unterhaltsberechtigten) 2.500 3.060 3.620 4.080 Drei Personen (Verpflichtungsgeber + 2 Unterhaltsberechtigte) 2.930 3.640 4.080 4.080 Vier Personen (Verpflichtungsgeber + 3 Unterhaltsberechtigte) 3.460 4.080 4.080 4.080 Fünf Personen (Verpflichtungsgeber + 4 Unterhaltsberechtigte) 4.080 4.080 4.080 4.080

     

    (1) Grundlage für die Erstellung der Übersicht sind die aktuelle Pfändungstabelle sowie die jeweils geltenden Regelsätze nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

    Die Tabelle enthält Näherungswerte, um eine erste Einschätzung der Bonität vornehmen zu können. Eine Berechnung erfolgt im Einzelfall. Bei Aufenthalten zum Zwecke des Studiums sind höhere Werte anzunehmen, da in diesem Fall der geltende BAföG-Höchstsatz zu Grunde gelegt wird. 

     

    Folgende Unterlagen müssen Sie mit dem Antragsformular zum Nachweis Ihrer Bonität vorab vorlegen:

    • die letzten drei Gehaltsabrechnungen (evtl. auch des Ehepartners)
    • bei Rentnern: Rentenbescheid(e)
    • Bescheid der Agentur für Arbeit über Arbeitslosengeld I
    • Belege über sonstige regelmäßige Einnahmen
    • bei Selbstständigen: Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen
    • Passkopie bzw. Personalausweiskopie des Gastgebers, evtl. des Ehepartners
    • Passkopie des Gastes

    Hinweis:
    Kindergeld und Erziehungsgeld können nicht berücksichtigt werden, da die Beträge nicht zum pfändbaren Einkommen zählen.

    Im Regelfall werden Sie die Verpflichtungserklärung/en im Anschluss an den Termin direkt mit nach Hause nehmen können.

    Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,00 Euro pro Erklärung fällig, darüber erhalten Sie mit Übersendung der beglaubigten Verpflichtungserklärung einen Kostenbescheid, den Sie anschließend per Überweisung begleichen können.

     

    Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihre Bonität über das laufende Einkommen nachzuweisen, gibt es noch folgende Alternativen:

    a) Bankbürgschaft

    Sie legen eine Bürgschaft Ihrer Bank oder Sparkasse zu unseren Gunsten vor. Die Höhe der Bürgschaft muss die voraussichtlichen Kosten des Aufenthaltes und der Rückreise decken. Im Regelfall sind 3.400,- € pro eingeladene erwachsene und 1.700,- € pro eingeladene minderjährige Person ausreichend. Ihre Bank haftet dann für die oben beschriebenen Eventualitäten, wird Sie aber im Innenverhältnis haftbar machen können.

    Die Bankbürgschaft darf keine Befristung enthalten.

    Muster einer Bankbürgschaft:

    Bürgschaftsurkunde

    Wir verbürgen uns gegenüber dem Landrat Coesfeld, 48653 Coesfeld, 32 - Sicherheit und Ordnung, selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage und auf erste Anforderung für alle Ansprüche nach den §§ 66, 68 AufenthG aus dem Aufenthalt von

    - Name und Daten Ihres Gastes -

    in der Bundesrepublik Deutschland
    bis zum Höchstbetrag von XXXX €.

    Datum, Doppel-Unterschrift (soweit vorgeschrieben)

    b) Sperrvermerk auf Ihrem Konto oder Sparbuch

    Sie legen der Abteilung Sicherheit und Ordnung einen Nachweis der Bank über Ihr gesperrtes Konto/Sparbuch mit einem Mindestguthaben in Höhe von 3.400,- € pro eingeladene erwachsene und 1.700,- € pro eingeladene minderjährige Person vor. Dieses Guthaben ist mit einem Sperrvermerk zu versehen, so dass Sie nur nach Freigabe durch den Kreis Coesfeld wieder über dieses Guthaben verfügen können.

    Wichtiger Hinweis:

    Eine Bankbürgschaft oder ein Sperrvermerk kann erst freigeben werden, wenn nachgewiesen wird, dass Ihr Gast Deutschland wieder verlassen oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten hat.

    Weitere Hinweise:

    Auch wenn Sie sich durch die Verpflichtungserklärung dazu verpflichtet haben, dass Sie für alle Kosten während des Aufenthaltes Ihres Gastes aufkommen, ist es erforderlich, dass Ihr Gast gegenüber der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) den Abschluss einer Krankenversicherung nachweist.


    Postanschrift:

    Kreis Coesfeld
    Der Landrat
    32 - Sicherheit und Ordnung
    48651 Coesfeld

    Weitere Informationen zu den deutschen Einreisebestimmungen sowie die Adressen aller deutschen Auslandsvertretungen erhalten Sie im Internet unter

    Formulare

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_35c543e4d79c2d06ecb723870a34fe63

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    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Ausländerbehörde

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    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

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    Technisch geändert am 11.02.2022

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    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

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    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

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    Technisch geändert am 09.07.2022

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    Allgemeines Ordnungsrecht

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    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

    E-Mail: sicherheit-und-ordnung@kreis-coesfeld.de

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    Technisch geändert am 17.09.2024

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    Technisch geändert am 22.12.2022

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    Fax: 02541 18-3299

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    Technisch geändert am 09.07.2022

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Coesfeld

    Rechtsgrundlagen sind insbesondere die §§ 66 und 68 AufenthG.

    § 68 Aufenthaltsgesetz lautet:
    (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

    § 66 Abs. 1 und Abs. 2 Aufenthaltsgesetz lauten:
    (1) Kosten, die durch Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
    (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Coesfeld

    • ca. 4 Wochen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Coesfeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de