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    Verpflichtungserklärung

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Für kurzfristige Aufenthalte (Besuchsvisum) benötigen visumspflichtige ausländische Staatsangehörige für die Einreise in die Bundesrepublik eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers.

    Bei langfristigen Aufenthalten ist die Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine Verpflichtungserklärung nur bei bestimmten Aufenthaltszwecken, z. B. Studium möglich.

    Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine schriftliche Erklärung des Gastgebers, sämtliche öffentliche Mittel, die für die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet entstehen, zu übernehmen. Diese Aufwendungen umfassen zum einen die Kosten für den Lebensunterhalt einschl. der Versorgung mit Wohnraum, die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten, Sozialhilfe und Unterbringungskosten). Zusätzlich werden mit dieser Verpflichtung auch die Kosten für eine ggf. erforderliche zwangsweise Rückführung (z. B. Flugticket und ggf. Abschiebungskosten) erfasst.

    Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist regelmäßig die Ausländerbehörde am Wohnort des Einladers bzw. bei langfristigen Aufenthalten die Referenzperson.

    Die einladende Person oder die Referenzperson muss hierfür persönlich anwesend sein. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist die Überprüfung der Bonität des Einladers erforderlich, die glaubhaft bzw. nachzuweisen ist.
    Die Verpflichtungserklärungen sind für die Dauer von fünf Jahren gültig.

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    Version

    Technisch geändert am 25.07.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländeramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Heinsberg

    Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2021

    Stichwörter

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