VerpflichtungserklärungOnline erledigen

    Verpflichtungserklärung

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Bonitätsprüfung
    Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist bei Bezug von öffentlichen Mitteln ist NICHT möglich.

    Vor Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) des Verpflichtungsgebers (Gastgebers) geprüft.

    Bonität setzt voraus, dass der Verpflichtungsgeber in der Lage ist, mit seinen Einkünften sowohl den eigenen, als auch den Bedarf des Gastes zu decken. Dabei bestimmt sich der eigene Bedarf nach den Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO.

    Die Höhe des erforderlichen monatlichen Nettoeinkommens ist also abhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten Personen, sowie der Anzahl der Personen, welche eingeladen werden sollen.

    Bei Verpflichtungserklärungen für einen Besuchsaufenthalt, muss für jede erwachsene Person ein pfändbarer Mindestbetrag in Höhe von € 281,50 Euro, für Minderjährige in Höhe von € 140,75 Euro zur Verfügung stehen. 

    Möchten Sie eine Verpflichtungserklärung für Studenten oder Auszubildende abgeben, müssen Sie einen pfändbaren Mindestbetrag von 934 Euro (der BAföG-Höchstsatz) nachweisen.

    Anhand der jeweils aktuellen  Pfändungsfreigrenzen können Sie feststellen, ob Ihr Einkommen ausreichend für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für eine oder mehrerer Personen möglich ist.

    Die individuelle Bonitätsprüfung erfolgt jedoch bei Einreichung der Unterlagen über unser Serviceportal.

    Hinweis zur Bonitätsprüfung:

    Unpfändbare Bezüge wie zum Beispiel Geldleistungen für Kinder wie Kindergeld und Kinderzuschlag, Stipendien, Wohngeld und Blindengeld können nicht angerechnet werden. Außerdem können nur Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. 

    Beispiel: Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Versicherungen.

    Die Vorlagen von Kontoauszügen oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen bei Selbständigen ist nicht ausreichend.

     

    Die Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung kann Ihrem Gast einen Aufenthalt im Bundsgebiet ermöglichen und zudem als Nachweis ausreichender finanzieller Mittel bei einer Grenzkontrolle dienen.

    Ähnlich einer Bürgin oder einem Bürgen verpflichtet sich der Verpflichtungsgeber, im Haftungsfall sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt (einschließlich Kosten für Wohnung, Krankheitsfall, Pflegebedürftigkeit, etc.) und ggf. die Ausreise Ihres Gastes entstehen.

    Die Verpflichtungserklärung ermöglicht dem Drittstaatsangehörigen (Ihrem Gast) so den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Schengenvisums. Eine unmittelbare Verplfichtung gegenüber des Gastes wird nicht begründet. Vielmehr eröffnet die Verpflichtungserklärung staatlichen Stellen eine Rückgriffsmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Gastes aufgewendet werden müssen.

    Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt Ihres Gastes einschließlich Versorgung mit Wohnraum, sowie der Versorgung im Krankheitsfall aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Gastes beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.

    Es empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung vor Einreise Ihres Gastes. Sie haben als Verpflichtungsgeber im Krankheitsfall auch für Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen. Das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes wird unabhängig von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Rahmen des Visumsverfahrens geprüft und ist eine Voraussetzung für die Visumserteilung.

    Die Verpflichtung umfasst auch die Übernahme der Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG.

    Die Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung beträgt 5 Jahre, wobei dieser Zeitraum mit dem Einreisezeitpunkt des Gastes beginnt. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kann durch eine natürliche oder juristische Person erfolgen. Je nach Wohnsitz des/der Verpflichtungsgebers/-in wird die Verpflichtungserklärung bei der für ihn/sie zuständigen Ausländerbehörde abgegeben.

    In der Regel werden Verpflichtungserklärungen von den deutschen Auslandsvertretungen für bis zu sechs Monate nach Abgabe anerkannt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ce0ac9385f84050424de1dcb9450d0c0

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Schederhofstr. 45

    45145 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-38883

    Fax: +49 201 88-38903

    E-Mail: abh@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Schederhofstr. 45

    45145 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-38883

    Fax: +49 201 88-38903

    E-Mail: abh@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen

    Um Ihren Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung bearbeiten zu können, ist die Einreichung bestimmer Unterlagen notwendig:

    • ein gültiger Pass oder ein gültiges Personaldokument
    • Angaben zum/zur eingelandenen Person
    • eine Passkopie der Person, die einreisen möchte
    • die letzten 6 Gehaltsabrechnungen des/der Verpflichtungsgebers/-in
    • der aktuelle Arbeitsvertrag des/der Verpflichtungsgebers/-in
    • bei Selbstständigkeit einen Nachweis vom Steuerberater, ggfls. auch vom Ehepartner, sofern vorhanden
    • Angaben zu den monatlichen finanziellen Aufwendungen des/der Verpflichtungsgebers/-in

    Bitte beachten Sie auch, dass aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen im Einzelfall die Prüfung ergeben kann, dass weitere Unterlagen erforderlich sind.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Essen

    Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

    • Der/die Gastgeber/-in muss mindestens 18 Jahre alt sein und mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Essen gemeldet sein.
    • Einkommen muss in ausreichender Höhe nachgewiesen werden

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen

    § 66 - 68 Aufenthaltsgesetz

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Essen

    Wenn Sie einen Antrag auf Austellung einer Verpflichtungserklärung stellen, werden die zuständigen Sachbearbeiter/-innen Ihren Antrag prüfen und ggf. weitere Unterlagen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie bei positivem Entscheid eine Einladung zur Vorsprache und Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung. Sollte Ihre Antrag negativ entschieden werden, so erhalten Sie eine Mitteilung über die Ablehnungsgründe.

    Identifizieren Sie sich mittels eID im Online-Antragsprozess, so kann dies die Bearbeitungsdauer verkürzen. Eine Vorsprache in der kommunalen Ausländerbehörde ist ggf. entbehrlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Essen

    Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist wie folgt möglich:

    - Online-Antragstellung (siehe Onlinedienstleistungen auf der rechten Seite)

    Eine direkte Terminvergabe durch das Servicecenter zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist nicht möglich. Die Terminvergabe erfolgt zentral durch die bearbeitende Stelle. Bitte nutzen Sie die Onlinedienstleistung.

    Die Identifikation mittels eID (Servicekonto NRW) im Online-Antragsprozess wird empfohlen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Essen

    Auf den folgenden Seiten können Sie sich eingehender über das Thema Einreise und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung informieren:

    Informationen auf essen.de

    Informationen des auswärtigen Amtes

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de