Genehmigung zum Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf Friedhöfen
Hinweise für Rahden
Beschreibung
Hinweise für Rahden
Stadt Rahden unterhält 5 kommunale Friedhöfe. In Pr. Ströhen besteht außerdem ein Friedhof in der Trägerschaft der Kirchengemeinde Pr. Ströhen. Die kommunalen Friedhöfe befinde sich in Rahden, Varl, Sielhorst, Wehe und Tonnenheide.
Die städtische Friedhofsverwaltung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Beisetzungsanmeldung einschließlich der Auswahl des Termines, der Art und der Lage des Grabes,
- die Benutzung der Friedhofskapelle,
- Fragen der Gräbergestaltung und -pflege,
- die Erteilung der Erlaubnis für das Errichten von Einfassung/Grabstein,
- die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten,
- die Entgegennahme des Antrages für die (falls gewünscht, auch vorzeitige) Einebnung eines Grabes,
- die Aufrechterhaltung der Friedhofsordnung,
- die Führung von Gräberkarteien und -karten,
- Auskünfte und Festsetzung von Friedhofsgebühren,
- Änderung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an Gräbern und Grabstätten
Bei eingetretenen Sterbefällen sind in aller Regel auch die in Anspruch genommenen Bestattungsunternehmen gern bereit, die Angehörigen bei den anfallenden - nicht alltäglichen - Fragen vertrauensvoll zu beraten und bei Behördengängen zu vertreten.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Standesamtliche Bescheinigung über die Eintragung eines Sterbefalles oder eine Sterbeurkunde
- ist die Bestattung in einem bereits vorhandenen Grab vorgesehen, legen Sie bitte die Graburkunde vor oder bezeichnen Sie das Grab genau (Friedhof, Abteilung, Nr.)
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
- Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Rahden
- Satzung über die Gebühren zur Satzung der Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Rahden
Verfahrensablauf
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Fristen
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Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von 10 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen eine gesetzliche Friedhofspflicht.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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