Gehwegüberfahrt Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt oder Bordsteinabsenkung genannt, dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen.
Wenn Sie beispielsweise einen Stellplatz errichten möchten und dazu der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Gehwegüberfahrt.
Grundstückszufahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden.
In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt beauftragt. In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragsteller die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen Fachfirma in Auftrag geben. Das bedeutet, das Unternehmen muss in einer Handwerkskammer eingetragen sein.
Achten Sie auf eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges, damit Menschen mit Behinderung keine Hindernisse überwinden müssen. Es sollte auch keine Unterbrechungen geben.
Sämtliche Kosten für die Anlegung der Gehwegüberfahrt müssen Sie selbst tragen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Bottrop
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +492041703358
E-Mail: stefan.boettcher@bottrop.de
erforderliche Unterlagen
- Planskizze der Örtlichkeit
- Maßstabsgetreuer Lageplan, mit geplanter Stellplatzfläche und Zufahrt
- Fotos der Bestandssituation
Voraussetzungen
- Sie selbst müssen Eigentümer des Grundstücks sein, für welches Sie die Gehwegüberfahrt beantragen.
- Die beauftragte Firma muss ein zugelassenes Unternehmen sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sobald der Antrag vorliegt, wird geprüft, ob Gründe gegen die Ausführung der Gehwegüberfahrt sprechen.
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
Erfolgt die beabsichtigte Sondernutzung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für welches Sie eine Baugenehmigung benötigen. Dann beinhaltet die Baugenehmigung automatisch die Sondernutzungserlaubnis. Es ist kein separater Antrag erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.04.2021