Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister EintragungOnline erledigen

    Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

    Hinweise für Steinheim

    Beschreibung

    Hinweise für Steinheim

    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten bei Wahlen und Abstimmungen

    Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

     
    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen

    Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bunddesmeldegesetz Auskunft erteilen über

    • Familienname,
    • Vornamen,
    • Doktorgrad,
    • Anschrift sowie
    • Datum und Art des Jubiläums.

    Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

    Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

     
    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zur Herausgabe von Adressbüchern

    Adressbuchverlagen darf nach § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

    • Familienname,
    • Vornamen,
    • Doktorgrad und
    • derzeitige Anschriften.

    Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

    Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

     
    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

    Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 Bundesmeldegesetz von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

    • Vor- und Familiennamen,
    • Geburtsdatum und Geburtsort,
    • Geschlecht,
    • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
    • derzeitige Anschriften,
    • Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz sowie
    • Sterbedatum.

    Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

    Der Widerspruch gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

     
    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

    Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

    Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

    • Familienname,
    • Vornamen,
    • gegenwärtige Anschrift.

    Der Widerspruch gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

     
    Auskunftssperre und bedingter Sperrvermerk

    Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, auf Ihren Meldedatensatz eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk eintragen zu lassen:

    Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister

    Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

    Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz zu stellen. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen. Insbesondere, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

    Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

    Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

    Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_f350f48c24b770d350c5652ed1309387

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 2

    32839 Steinheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05233 21-156

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Steinheim

    Formulare

    Hinweise für Steinheim

    Voraussetzungen

    Hinweise für Steinheim

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Steinheim

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Steinheim

    Fristen

    Hinweise für Steinheim

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Steinheim

    Kosten

    Hinweise für Steinheim

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Steinheim

    Weitere Informationen

    Hinweise für Steinheim

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Steinheim

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de