Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Hinweise für Marienmünster
Beschreibung
Hinweise für Marienmünster
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde -nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes- die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.
Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
- das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial
Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken
- der Werbung
- des Adresshandels.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Die Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre kann wie folgt beantrag werden:
- schriftlich mit ausgefülltem und unterzeichnetem Antrag für Widerspruch gegen Datenübermittlung bzw. Einrichtung einer Auskunftssperre
- persönlich mit ausgefülltem und unterzeichnetem Antrag für Widerspruch gegen Datenübermittlung bzw. Einrichtung einer Auskunftssperre (nur mit Terminvereinbarung)
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Eintragung ist gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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