Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister EintragungOnline erledigen

    Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

    Hinweise für Issum

    Beschreibung

    Hinweise für Issum

    Weitergabe von Adressdaten durch die Meldebehörde

    Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Auskunft über Einwohnerdaten unter anderem an Parteien, Presse und Rundfunk erteilen. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.

    Folgende Widerspruchsmöglichkeiten bestehen:
    Widerspruch gegen Datenübermittlung an Religionsgesellschaften

    Das Bundesmeldegesetz sieht in § 42 Absatz 2 vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch nach § 42 Absatz 3 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

    Widerspruch gegen Datenübermittlung an Parteien

    Im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren usw. dürfen nach § 50 Absatz 1 und 2 BMG Parteien im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie gemäß § 50 Absatz 5 BMG widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

    Widerspruch gegen Datenübermittlung an die Bundeswehr

    Gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Namen und Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des BMG widersprochen haben.

    Widerspruch gegen Datenübermittlung an Adressbuchverlage

    Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern darf Adressbuchverlagen nach § 50 Absatz 3 BMG Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Der Betroffene kann der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG widersprechen.

    Widerspruch gegen Datenübermittlung bei Alters- und Ehejubiläen

    Wenn Sie ein Alters-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk auf Grund von § 50 Absatz 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Der Datenübermittlung können Sie gemäß § 50 Absatz 5 BMG widersprechen. Eine Veröffentlichung von Geburtstagen im amtlichen Mitteilungsblatt erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch.

    Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen

    Nach § 51 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde keine Auskünfte erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Einrichtung dieser Auskunftssperre ist von Ihnen zu beantragen, besonders zu begründen und eventuell mit Nachweisen (Anzeige, ärztliche Atteste oder ähnliches) zu belegen.

    Nach § 51 Absatz 4 BMG wird die Auskunftssperre auf zwei Jahre befristet. Liegen die Gründe für die Einrichtung einer Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag verlängert werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_46a7d3ecd9ef0d6372669e43d906419f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Herrlichkeit 7-9

    47661 Issum

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 28 35 / 10 18

    E-Mail: buergerbuero@issum.de

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Issum

    Formulare

    Hinweise für Issum

    Voraussetzungen

    Hinweise für Issum

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Issum

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Issum

    Fristen

    Hinweise für Issum

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Issum

    Kosten

    Hinweise für Issum

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Issum

    Weitere Informationen

    Hinweise für Issum

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Issum

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de