Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln)

    Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Der gewerbliche Transport von gefährlichen Abfällen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, der gewerbliche Transport von nicht gefährlichen Abfällen ist anzeigebedürftig. Hat das Unternehmen seinen Hauptsitz im Rhein-Erft-Kreis, so ist in der Regel das Amt für technischen Umweltschutz beim Rhein-Erft-Kreis für die Erteilung einer Beförderungserlaubnis bzw. für die Entgegennahme der Anzeige zuständig.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für technischen Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-17012

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Es muss ein entsprechender Antrag/Anzeige und folgende Unterlagen eingereicht werden. Firmenbezogene Unterlagen: Kopie der Gewerbeanmeldung Kopie des Handelsregisterauszuges (falls eingetragen) Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung:Die Mindestdeckungssumme für Personenschäden sollte 0,5 Mio. €; für Sachschäden einschließlich Gewässerschäden 1,5 Mio. € betragen. Eine unbegrenzte Deckungssumme wird jedoch empfohlen Ggfs. eine Umwelthaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung (z.B. für Umladevorgänge, Zwischenlagerung etc.) Unterlagen für die im Antrag genannten Personen: Polizeiliches Führungszeugnis Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Nachweis der Fachkunde:Gemäß § 5 Abs. 1 AbfAEV müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen (Ziffer 3 und 4 des Antragsformulars) die für Ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Es ist eine Bescheinigung vorzulegen, dass die verantwortliche(n) Person(en) während einer mindestens zweijährigen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung und Beförderung von Abfällen verfügt (verfügen) Des Weiteren ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vorzulegen. Abweichend von der zweijährigen praktischen Tätigkeit reicht eine einjährig nachgewiesene Tätigkeit aus, wenn die betroffene Person auf einem Fachgebiet dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, ein Hochschul- und oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder eine Qualifikation als Meister vorweisen kann. Die entsprechende Bescheinigung ist dem Antrag zusätzlich beizufügen. Die derzeit zugelassenen Lehrgangsanbieter Nordrhein-Westfalens sind auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf veröffentlicht.

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Kosten

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Name Typ Kosten Beschreibung Beförderungserlaubnis Gebuehr zwischen 50,00 und 200,00 EUR Die Gebühr für die Beförderungserlaubnis bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt mindestens 200,00 €. Die Gebühr für die Bestätigung der Anzeige beträgt 50,00 € (für die Erteilung einer Beförderernummer).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de