vorgesehen zum Löschen - Approbation Erteilung Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut aus Drittstaaten

    Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen

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    Version

    Technisch geändert am 05.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Natur- und Landschaftsschutz

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    Zentrale Dienste

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Münster Dezernat 241

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1-3

    48143 Münster

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Natur- und Landschaftsschutz

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
    • deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
    • amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
    • Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
      Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
    • Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut arbeiten dürfen
    • Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut
    • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
    • Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Die Bescheinigung kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
    • Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
    • Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut aus einem Drittstaat.
    • Sie sind gesundheitlich geeignet.
    • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Psychologischer Psychotherapeut und haben keine Vorstrafen.
    • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologischer Psychotherapeutin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut erteilt.

    Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

    Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

    Kenntnisprüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut in Deutschland. Die Kenntnisprüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologischer Psychotherapeutin. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Keine.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

    Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    • Nachweis der Sprachkenntnisse
      Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbations-Verfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbations-Verfahrens einen medizinischen Fachsprachtest auf dem Niveau C2 ablegen.
       
    • Berufserlaubnis
      Vor der Teilnahme an der Kenntnisprüfung können Sie eine befristete Berufserlaubnis beantragen. Mit einer Berufserlaubnis dürfen Sie (unter Aufsicht einer Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation) auch ohne Approbation arbeiten. Sie müssen dafür Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweisen und einen Fachsprachtest auf dem Niveau C2 ablegen. Die Berufserlaubnis gilt in der Regel 3 Jahre. Ihre zuständige Stelle informiert Sie darüber.
       
    • Gleichwertigkeitsbescheid
      Im Approbations-Verfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
       
    • Elektronische Antragstellung
      Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen.
       
    • Verfahren für Spätaussiedler
      Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung (dem Bundesministerium für Gesundheit zugeleitet zwecks Freigabe)

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de