Zurückstellung vom Schulbesuch durch die Schulleitung
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 01. August desselben Kalenderjahres. Diese Kinder werden nach den Sommerferien in die jeweiligen Grundschulen aufgenommen. Allerdings können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens (§ 1 Abs. 4 AO-GS). Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen (§ 35 Abs. 3 SchulG).
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
3.1.1: Staatliches Schulamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5241 85-1512
E-Mail: abt31@kreis-guetersloh.de
erforderliche Unterlagen
Schulärztliches Gutachten
Voraussetzungen
Feststellung, dass Ihr Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entspricht
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Gütersloh
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2022
Stichwörter
Hinweise für Gütersloh