Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (z.B. Tierkörper, Gülle, Speisereste und Schlachtabfälle)
Hinweise für Borken
Tierische Nebenprodukte (z.B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle etc.) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tiere zu verhindern bzw. zu minimieren
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33 Bürgerbüro
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Telefon Festnetz: 02563 87-87
E-Mail: buergerbuero@stadtlohn.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1 Material: Höchste Risikostufe, z. B. Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch Heimtiere
Kategorie 2 Material: Mittlere Risikostufe, z. B. verendete Tiere, Gülle
Kategorie 3 Material: Geringste Risikostufe, z. B. Speisereste (falls nicht von Internat. Verkehrsmitteln stammend), Schlachtabfälle von tauglichen Tieren
Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verwenden oder zu beseitigen.
Mit der Abholung und Beseitigung von verendeten Tieren und vom Tier stammenden Abfällen hat der Kreis Borken die Fa. Schaap in Heek (Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA): Tel. 0 25 68/9 31 00; Fax: 0 25 68/12 77) beauftragt. Die Abholung verendeter Tiere ist bei der Firma anzumelden. Eine Selbstanlieferung von Speiseresten/ Schlachtabfällen oder von Tierkörpern ist nicht zulässig (siehe Downloads/Formulare).
Kremieren von toten Equiden
Die Pflicht zur Beseitigung toter Equiden obliegt dem Kreis Borken, der die Beseitigungspflicht auf die Fa. Schaap in Heek übertragen hat. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter daher grundsätzlich der Fa. Schaap zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.2.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.
Weitere Informationen, sowie den Antrag und ein Merkblatt zur Kremierung von Equiden finden Sie auf den Seiten des LANUV.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Der Beauftragung liegen folgende (Höchst-) Preise zugrunde:
152,46 €/je Tonne für sog. Falltiere im landwirtschaftlichen Betrieb
116,56 €/je Tonne für Schlachttiere
150,22 € je Tonne für Sonstige Tiere zzgl. 25 € je Abholung
95,00 € je Sonderabholung
Bei der Abholung der Falltiere im landwirtschaftlichen Betrieb gilt die Sonderregel, dass der Landwirt bis zu einer Kappungsgrenze von 640 € der einzelbetrieblichen Gesamtkosten jährlich, 25 % der Kosten zzgl. der Mehrwertsteuer (auf den Gesamtbetrag) zu tragen hat. 75 % der Kosten (netto) trägt der Kreis Borken als zuständiger Behörde. Wird die Kappungsgrenze überschritten, trägt der Landwirt die Kosten komplett alleine.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024
Stichwörter
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