Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

    Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (z.B. Tierkörper, Gülle, Speisereste und Schlachtabfälle)

    Hinweise für Borken

    Tierische Nebenprodukte (z.B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle etc.) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tiere zu verhindern bzw. zu minimieren

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    Version

    Technisch geändert am 09.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    67 Grünflächen

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 42

    48703 Stadtlohn

    Version

    Technisch geändert am 11.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    33 Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 3

    48703 Stadtlohn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02563 87-87

    E-Mail: buergerbuero@stadtlohn.de

    Version

    Technisch geändert am 05.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Tiere und Lebensmittel

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt:

    • Kategorie 1 Material: Höchste Risikostufe, z. B. Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch Heimtiere

    • Kategorie 2 Material: Mittlere Risikostufe, z. B. verendete Tiere, Gülle

    • Kategorie 3 Material: Geringste Risikostufe, z. B. Speisereste (falls nicht von Internat. Verkehrsmitteln stammend), Schlachtabfälle von tauglichen Tieren

    Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verwenden oder zu beseitigen.

    Mit der Abholung und Beseitigung von verendeten Tieren und vom Tier stammenden Abfällen hat der Kreis Borken die Fa. Schaap in Heek (Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA): Tel. 0 25 68/9 31 00; Fax: 0 25 68/12 77) beauftragt. Die Abholung verendeter Tiere ist bei der Firma anzumelden. Eine Selbstanlieferung von Speiseresten/ Schlachtabfällen oder von Tierkörpern ist nicht zulässig (siehe Downloads/Formulare).

    Kremieren von toten Equiden

    Die Pflicht zur Beseitigung toter Equiden obliegt dem Kreis Borken, der die Beseitigungspflicht auf die Fa. Schaap in Heek übertragen hat. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter daher grundsätzlich der Fa. Schaap zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.2.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.

    Weitere Informationen, sowie den Antrag und ein Merkblatt zur Kremierung von Equiden finden Sie auf den Seiten des LANUV.  

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Der Beauftragung liegen folgende (Höchst-) Preise zugrunde:

    • 152,46 €/je Tonne für sog. Falltiere im landwirtschaftlichen Betrieb

    • 116,56 €/je Tonne für Schlachttiere

    • 150,22 € je Tonne für Sonstige Tiere zzgl. 25 € je Abholung

    •   95,00 € je Sonderabholung

    Bei der Abholung der Falltiere im landwirtschaftlichen Betrieb gilt die Sonderregel, dass der Landwirt bis zu einer Kappungsgrenze von 640 € der einzelbetrieblichen Gesamtkosten jährlich, 25 % der Kosten zzgl. der Mehrwertsteuer (auf den Gesamtbetrag) zu tragen hat. 75 % der Kosten (netto) trägt der Kreis Borken als zuständiger Behörde. Wird die Kappungsgrenze überschritten, trägt der Landwirt die Kosten komplett alleine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Stadtlohn

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de