Tierische Nebenprodukte, Tierkörperbeseitigung, Kremierung & Bestattung
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Zulassung und Registrierung von Betrieben mit Tierischen Nebenprodukten
Aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU)1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, der Verordnung (EU)142/2011 und den nationalen Bestimmungen des Rechts über Tierische Nebenprodukte (TierNebG und TierNebV) sind bestimmte Betriebe, in denen tierische Nebenprodukte anfallen, die sie sammeln, transportieren, handhaben, ver- und bearbeiten, umwandeln, inverkehrbringen und entsorgen, je nach Tätigkeit registrierungs- oder zulassungspflichtig.
Die Zuständigkeit für Zulassungen liegt in NRW bei der für den Betrieb zuständigen Veterinärbehörde oder dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV NRW und kann im Einzelfall bei beiden Behörden erfragt werden.
Die zuständige übergeordnete Landesbehörde ist das LANUV NRW. Untersuchungseinrichtung für amtliche Proben aus dem Kreis Wesel ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper in Krfefeld (CVUA RRW).
Tierkörperbeseitigung im Kreis Wesel
Tierische Nebenprodukten werden in drei Gefährdungskategorien eingeteilt. Verarbeitungsbetriebe zur Beseitigung müssen entsprechend zugelassen sein. Stoffe der Kategorien 1 und 2 sind überwiegend in sog. Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Betroffen sind insbesondere verendete, tot geborene und getötete Tiere, die zu den Nutztieren zählen, aber auch Heimtiere. Ausnahmen von dieser Form der Beseitigung hiervon betreffen Equiden (Pferde, Esel) und Heimtiere, wenn keine tierseuchenrechtlichen Bedenken bestehen. Die Kosten sind vom Tierbesitzer zu tragen, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen gelten. Für Wildtiere gibt es keine Beseitigungspflicht. Sie kann aber zum Schutz vor Tierseuchen angeordnet werden. Der Kreis Wesel hat seine Beseitigungspflicht nach § 3 des TierNebG auf die Firma SecAnim übertragen:
SecAnim GmbH
Brunnenstraße 138
44536 Lünen
Telefon: +49 2306 92709-0
Mail: info@secanim.de
Über die Homepage kann das Kundenportal erreicht werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die benötigten Antragsunterlagen sind je nach Art der beabsichtigten Tätigkeit unterschiedlich und können bei der zuständigen Veterinärbehörde angefragt werden. Für die Zulassung, bzw. Registrierung ist üblicherweise ist eine technische Beschreibung der beabsichtigten Arbeitsschritte, der Transportbehälter und Fahrzeuge sowie ein Lageplan des Betriebsgeländes erforderlich.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen können nicht pauschal aufgelistet werden, da die Anforderungen von vielen Faktoren abhängen, u.a. der Art, Herkunft und geplanten Nutzung des Materials.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
§ 10 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (§ 10 TierNebG)
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Wesel
- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Heimtiere: Es werden privatrechtliche Entgelte verlangt, die beim jew. Anbieter erfragt werden können.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde dies gestattet.
Weitere Informationen
Hinweise für Wesel
Kremierung von Pferden, Kremierung und Bestattung von Heimtieren
Pferde und Heimtiere dürfen abweichend von der Beseitigungspflicht in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben kremiert werden. Soll ein Pferd in einem anderen Land der EU (meist in den Niederlanden) kremiert werden, ist das nur über ein entsprechend zugelassenes Unternehmen zulässig. Für das Verbringen eine amtliche Bescheinigung erforderlich, die auf Antrag von der Veterinärbehörde der Tierhaltung ausgestellt wird. Daneben gibt es Tierfriedhöfe. Tierkrematorien, Betriebe, die eine Kremierung von Pferden anbieten, Tierfriedhöfe und Tierbestattungsunternehmen sind im Internet zu finden. Tierärztliche Praxen können ebenfalls Auskunft erteilen.
Das Vergraben von einzelnen kleinen Heimtieren auf dem eigenen Grundstück ist zulässig, sofern keine seuchenrechtlichen Bedenken bestehen, das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt, ein ausreichender Abstand zu Nachbargrundstücken eingehalten wird und die Tierkörper tief genug vergraben werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024
Stichwörter
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