Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

    Tierische Nebenprodukte, Tierkörperbeseitigung, Kremierung & Bestattung

    Sie möchten Tierkörper und tierische Nebenprodukte beseitigen? Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Zulassung und Registrierung von Betrieben mit Tierischen Nebenprodukten

    Aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU)1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, der Verordnung (EU)142/2011 und den nationalen Bestimmungen des Rechts über Tierische Nebenprodukte (TierNebG und TierNebV) sind bestimmte Betriebe, in denen tierische Nebenprodukte anfallen, die sie sammeln, transportieren, handhaben, ver- und bearbeiten, umwandeln, inverkehrbringen und entsorgen, je nach Tätigkeit registrierungs- oder zulassungspflichtig.

    Die Zuständigkeit für Zulassungen liegt in NRW bei der für den Betrieb zuständigen Veterinärbehörde oder dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV NRW und kann im Einzelfall bei beiden Behörden erfragt werden.

    Die zuständige übergeordnete Landesbehörde ist das LANUV NRW. Untersuchungseinrichtung für amtliche Proben aus dem Kreis Wesel ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper in Krfefeld (CVUA RRW).

    Tierkörperbeseitigung im Kreis Wesel

    Tierische Nebenprodukten werden in drei Gefährdungskategorien eingeteilt. Verarbeitungsbetriebe zur Beseitigung müssen entsprechend zugelassen sein. Stoffe der Kategorien 1 und 2 sind überwiegend in sog. Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Betroffen sind insbesondere verendete, tot geborene und getötete Tiere, die zu den Nutztieren zählen, aber auch Heimtiere.  Ausnahmen von dieser Form der Beseitigung hiervon betreffen Equiden (Pferde, Esel) und Heimtiere, wenn keine tierseuchenrechtlichen Bedenken bestehen. Die Kosten sind vom Tierbesitzer zu tragen, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen gelten. Für Wildtiere gibt es keine Beseitigungspflicht. Sie kann aber zum Schutz vor Tierseuchen angeordnet werden.  Der Kreis Wesel hat seine Beseitigungspflicht nach § 3 des TierNebG auf die Firma SecAnim übertragen:

    SecAnim GmbH
    Brunnenstraße 138
    44536 Lünen

    Telefon: +49 2306 92709-0
    Mail: info@secanim.de

    Über die Homepage kann das Kundenportal erreicht werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    39 Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Straße 4

    46483 Wesel

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die benötigten Antragsunterlagen sind je nach Art der beabsichtigten Tätigkeit unterschiedlich und können bei der zuständigen Veterinärbehörde angefragt werden. Für die Zulassung, bzw. Registrierung ist üblicherweise ist eine technische Beschreibung der beabsichtigten Arbeitsschritte, der Transportbehälter und Fahrzeuge sowie ein Lageplan des Betriebsgeländes erforderlich.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen können nicht pauschal aufgelistet werden, da die Anforderungen von vielen Faktoren abhängen, u.a. der Art, Herkunft und geplanten Nutzung des Materials. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

    Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

    § 10 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (§ 10 TierNebG)

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist nach Prüfaufwand und nach Art der Tätigkeit unterschiedlich. In vielen Fällen erfolgt mindestens eine Betriebsbegehung nach Terminvereinbarung.

    Kosten

    Hinweise für Wesel

    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Heimtiere: Es werden privatrechtliche Entgelte verlangt, die beim jew. Anbieter erfragt werden können.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde dies gestattet.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    Kremierung von Pferden, Kremierung und Bestattung von Heimtieren

    Pferde und Heimtiere dürfen abweichend von der Beseitigungspflicht in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben kremiert werden. Soll ein Pferd in einem anderen Land der EU (meist in den Niederlanden) kremiert werden, ist das nur über ein entsprechend zugelassenes Unternehmen zulässig. Für das Verbringen eine amtliche Bescheinigung erforderlich, die auf Antrag von der Veterinärbehörde der Tierhaltung ausgestellt wird. Daneben gibt es Tierfriedhöfe. Tierkrematorien, Betriebe, die eine Kremierung von Pferden anbieten, Tierfriedhöfe und Tierbestattungsunternehmen sind im Internet zu finden. Tierärztliche Praxen können ebenfalls Auskunft erteilen.

    Das Vergraben von einzelnen kleinen Heimtieren auf dem eigenen Grundstück ist zulässig, sofern keine seuchenrechtlichen Bedenken bestehen, das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt, ein ausreichender Abstand zu Nachbargrundstücken eingehalten wird und die Tierkörper tief genug vergraben werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Wesel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de