Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen
Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.
Beschreibung
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 022022050
E-Mail: waffenrecht.gl@polizei.nrw.de
erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Formulare
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Kosten
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Weitere Informationen
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.09.2020