Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen
Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Tätigkeiten mit bestimmten Merkmalen bzw. mögliche Auswirkungen für die Öffentlichkeit oder betroffene Arbeitnehmer bedürfen einer Tätigkeitsanzeige bzw. -erlaubnis. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten mit Krankheitserregern, biologischen Arbeitsstoffen, sowie Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien. Eine Anzeige ist weiterhin notwendig für den gewerblichen Umgang mit Medizinprodukten, der gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung, des gewerblichen Umgangs mit Tiernebenprodukten, Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen und vielen anderen Tätigkeiten.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.09.2020
Stichwörter
Hinweise für Waldbröl