Europawahl Feststellung
Hinweise für Sankt Augustin
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
EUROPAWAHL AM 9. JUNI 2024
Sie finden das Wahlbüro im Ratssaal des Rathauses, Markt 1, Erdgeschoss. Hier können Sie Briefwahlunterlagen beantragen oder direkt vor Ort wählen.
Das Wahlbüro ist geöffnet von 08.30 bis 12.00 Uhr und am Freitag, den 07.06.2024 von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Es wird dringend dazu geraten, dass Angebot vor Ort in Anspruch zu nehmen, da aufgrund der Zustellungszeiten der Post eine rechtzeitige Zustellung nicht garantiert werden kann.
Hinweis
Bei der Stadtverwaltung sind vermehrt Rückmeldungen über den Nichterhalt einer Wahlbenachrichtigungskarte sowie der Briefwahlunterlagen angekommen. Daher weist das Wahlamt auf Folgendes hin:
Für die Teilnahme an der Europawahl ist ausschließlich die Eintragung im Wählerverzeichnis entscheidend.
Die Wahlbenachrichtigungskarte informiert lediglich über die Eintragung in das Wählerverzeichnis, bietet aber nicht die Grundlage für die Teilnahme an der Wahl. Das bedeutet, dass eine Wahlbenachrichtigungskarte vorlegt werden kann, aber nicht muss, um an der Wahl teilzunehmen.
Die Vorlage eines gültigen Ausweisdokument (Unionsbürger*innen: Identitätsausweis oder Reisepass, deutsche Staatsbürger*innen: Personalausweis oder Reisepass) im Wahllokal ist ausreichend, wenn eine Eintragung im Wählerverzeichnis vorhanden ist.
Wähler, die bereits Briefwahl beantragt haben, können die Briefwahlunterlagen bis 18.00 Ihr im Wahlbüro der Stadt Sankt Augustin, Ratssaal, Markt 1, 53757 Sankt Augustin abgeben oder ihre Briefwahl in Urnenwahl im Wahllokal umwandeln. Dafür benötigen sie ihre Briefwahlunterlagen und ein gültiges Ausweisdokument mit denen sie in ihrem Wahllokal wählen können. Ohne die Briefwahlunterlagen ist eine Stimmabgabe generell nicht möglich.
WER IST WAHLBERECHTIGT?
Wahlberechtigt sind
- alle Deutschen, die am Wahltag, das 16. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
- und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Alle Wahlberechtigten, die am Stichtag, 28. April 2024, mit erstem Wohnsitz in Sankt Augustin gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Anschließend werden die Wahlbenachrichtigungen verschickt, die bis zum 19. Mai 2024 bei den Wahlberechtigten eingegangen sein müssen.
Wer am Wahltag verhindert ist und sein Wahlrecht gerne durch Briefwahl ausüben möchte, kann ab dem 29.04.2024 direkt im Wahlbüro wählen oder die Briefwahlunterlagen dort beantragen.
Die Briefwahlunterlagen können auf folgende Weise beantragt werden:
- mit dem Onlinewahlscheinantrag (OLIWA) auf www.sankt-augustin.de - Die Daten werden hierbei unmittelbar in das Fachverfahren übernommen.
- formlos per E-Mail unter wahlscheinantrag@sankt-augustin.de
- durch Rücksendung der ausgefüllten Wahlbenachrichtigungskarte
- persönlich im Wahlbüro
DEUTSCHE IM AUSLAND
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch im Ausland lebende Deutsche wahlberechtigt sein.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Sofern sie an Europawahlen teilnehmen möchten, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen, in der sie zuletzt gemeldet waren.
Der Antrag der Bundeswahlleiterin kann hier als PDF heruntergeladen werden.
Anschließend muss er in zweifacher Ausführung jeweils persönlich und handschriftlich unterzeichnet dem Wahlamt der Stadt Sankt Augustin im Original an folgende Adresse
Stadt Sankt Augustin
Wahlamt
Markt 1
D-53757 Sankt Augustin
gesendet werden.
Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Bitte beachten Sie, dass Briefwahlunterlagen erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel versandt werden können. Dies kann frühestens etwa sechs Wochen vor der Wahl erfolgen. Daher ist es wichtig, dass der Antrag rechtzeitig ca. sechs Wochen vor der Wahl gestellt ist.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie unter Die Bundeswahlleiterin - Deutsche im Ausland.
UNIONSBÜRGERINNEN UND -BÜRGER
Darüber hinaus sind Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten (Unionsbürger*innen), sofern sie in Deutschland wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt wie Deutsche. Sie können entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland ihre Stimme abgeben. Somit darf das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
An dieser Europawahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
- die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten (9. März 2024) in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
- in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.
Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf dem Vordruck der Anlage 2 A zu § 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung spätestens bis zum 19. Mai 2024 zu stellen.
Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so brauchen Sie keinen erneuten Antrag zu stellen. Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 19. Mai 2024 gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei den Europawahlen von 1979 bis 1994 in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.
Die jeweiligen Anträge der Bundeswahlleiterin als ausfüllbare PDF können Sie auch nachfolgend herunterladen:
Antrag für Unionsbürger*innen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl
Antrag für Unionsbürger*innen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie unter Die Bundeswahlleiterin - Unionsbürger*innen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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