Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)

    Führerschein - Fahrerqualifizierungsnachweis / Schlüsselzahl 95

    Hinweise für Wesel

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Seit dem 10.09.2008 müssen Kraftfahrer für den gewerblichen Personenverkehr (Klassen D1, D1E, D und DE) und seit dem 10.09.2009 Kraftfahrer für den gewerblichen Güterkraftverkehr (Klassen BE 79.06, C1, C1E, C und CE) zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine sogenannte "Grundqualifikation" bzw. "Weiterbildung" nachweisen. Wer Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis ist, diese jedoch nicht gewerblich nutzt, muss keine Weiterbildung nachweisen.

    Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird seit Mai 2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und hat die Eintragung der Schlüsselzahl "95" in den Führerschein abgelöst.
    Dabei handelt es sich um eine Karte, welche dem Führerschein in Form und Größe ähnelt.
    Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl "95" in den Führerschein nicht möglich war, z. B. bei ausländischen Führerscheinen.

    Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister speichert:
    • In Deutschland ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise (ab dem 23. Mai 2021);
    • Teilnahmebescheinigungen (ab dem 25. Oktober 2021) zu
    • Grundqualifikationen,
    • beschleunigten Grundqualifikationen,
    • Weiterbildungen und
    • anderen speziell abgeschlossene Maßnahmen.

    Die Datenmeldung zu Fahrerqualifizierungsnachweisen erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH nach Versand des Dokuments. Die Datenmeldung zu Teilnahmebescheinigungen erfolgt nach erfolgreichem Absolvieren der Prüfung bzw. des Unterrichts durch eine Industrie- und Handelskammer oder durch eine anerkannte Ausbildungsstätte.

    Wichtig:

    Papierbescheinigung gemäß der Anlagen 3 und 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) die nach dem 02.12.2022 ausgestellt wurden, sind nicht mehr anerkennungsfähig und müssen abgelehnt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    36-1-4 Führerscheinservice Wesel

    Adresse

    Hausanschrift

    Reeser Landstr. 31

    46483 Wesel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0281 207-4455

    E-Mail: fs@kreis-wesel.de

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    36-1-2 Dienstleistungszentrum Moers

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 15

    47441 Moers

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02841 202-1234

    Fax: 02841 202-1487

    E-Mail: dlz-moers@kreis-wesel.de

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Führerschein - Fahrerqualifizierungsnachweis / Schlüsselzahl 95

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinine 2018/645

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Wesel

    • für die Erstausstellung und Erneuerung bei Änderung oder Beschädigung: 32,50€
    • für die Ersatzausstellung bei Verlust / Diebstahl: 36,90€
    • zuzüglich für Expressbestellung: 17,10€
    • zuzüglich für die Zustellung ins EU-Ausland: 1,10€
    • zuzüglich für die Anrechnung anderer abgeschlossener Aus-/Weiterbildungen: 7,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wesel

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    Als grundsätzlich qualifiziert (Besitzstand) gilt man, wenn man die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE vor dem 10.09.2008 und die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder vor dem 10.09.2009 erworben hat.
    Wann benötige ich eine "Grundqualifikation" und wann benötige ich eine "Weiterbildung"?
    Eine Grundqualifikation ist dann erforderlich, wenn eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE nach dem 09.09.2008 und eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE nach dem 09.09.2009 erworben wird.

    Wie weise ich eine "Grundqualifikation" und wie eine "Weiterbildung" nach?

    Die Grundqualifikation wird erworben durch:

    1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer oder
    2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden oder
    3. Teilnahme am Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

    Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt, wodurch die Kenntnisse der Grundqualifikation weiter vertieft und wiederholt werden. Als Nachweis dafür dient eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über den Abschluss von Zeiteinheiten (Teilleistungen) oder dem Abschluss der Weiterbildung (erworben im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum).

    Die Dauer der Weiterbildung beträgt insgesamt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden.

    Folgende Aus-/Weiterbildungen können im Umfang von 7 Unterrichtseinheiten anerkannt werden:

    • Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist.
    • Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2021

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de