Kraftfahrzeug Zulassung
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges (Erstzulassung) erfolgt auf Antrag durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Ihr Kraftfahrzeug anmelden.
Möglichkeiten der Fahrzeuganmeldung sind z.B. die Erstzulassung eines Neufahrzeuges, der Halterwechsel wegen Verkauf, die Umschreibung eines Fahrzeuges wegen Umzug oder die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten/stillgelegten Fahrzeuges auf den zukünftigen bzw. bisherigen Halter.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich zu erscheinen und Sie einen neuen Personalausweis (nPA) samt Lesegerät besitzen, so können Sie vorab unter www.kreis-viersen.de/kfzvollmacht eine Vollmacht erteilen.
Wegfall der Umkennzeichnungspflicht
Bei Umzug
Bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ist es möglich, das bisherige Kennzeichen mitzunehmen. Die Umschreibung in der neuen Zulassungsstelle ist trotzdem weiterhin erforderlich. Voraussetzung ist, dass das noch zugelassene Fahrzeug auf den gleichen Halter umgeschrieben wird. Außer den Gebühren für die Umschreibung fallen bei der Kennzeichenübernahme keine zusätzlichen Kosten an. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, den Fahrzeugbrief, die Kennzeichenschilder, ein SEPA (Single Euro Payments Area)-Lastschriftmandat und eine elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB) vorzulegen.
Bei Erwerb eines angemeldeten Fahrzeuges
Haben Sie ein zugelassenes Fahrzeug erworben, besteht die Möglichkeit, die Kennzeichen zu übernehmen. In diesem Fall ist die Vorlage der Kennzeichen nicht erforderlich. Außer den Gebühren für die Umschreibung fallen bei der Kennzeichenübernahme keine zusätzlichen Kosten an.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:
- bei Vertretung durch einen Dritten:
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können. - bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden - bei Änderungen am Fahrzeug: ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)
Formulare
Hinweise für Viersen
Voraussetzungen
Hinweise für Viersen
- Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen bzw. bisherigen Halters mit den aktuellen Meldedaten.
- Bei Minderjährigen schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten. Minderjährige Personen ohne Behinderung müssen die für die Fahrzeugklasse erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Liegt eine Behinderung vor, muss diese durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
- Bei Firmen zusätzlich Handelsregisterauszug ( wenn nicht vorhanden: Gewerbeanmeldung), bei Vereinen zusätzlich Vereinsregisterauszug.
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person bei Erledigung durch Dritte.
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer, vom Halter und Zahler persönlich unterschrieben.
- Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB) zum Abruf (ausgestellt vom Versicherer)
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) mit der EU-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (COC), wenn diese nicht vorhanden ist, ist eine entsprechende Datenbestätigung des Herstellers erforderlich.
Existiert noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Neufahrzeug, für das die Zulassungsstelle den Brief ausfertigt, wird stattdessen Folgendes benötigt:- Schriftliche Bestätigung des Händlers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und
- Schriftliche Bestätigung des deutschen Händlers oder einer deutschen Prüforganisation, dass die Fahrgestellnummer am Fahrzeug kontrolliert wurde und mit der im COC übereinstimmt und
- Original-Rechnung als Eigentumsnachweis (keine "verbindliche Bestellung")
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I), wenn Sie nicht die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges beantragen.
- Nachweis der Hauptuntersuchung (HU), soweit bereits eine Hauptuntersuchung erforderlich war.
- Gesiegelte Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch zugelassen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Auf die Angabe von Gebühren bei den einzelnen Zulassungsarten wird bewusst verzichtet. Eine genaue Gebührenangabe kann vielfach nur nach Vorlage der Fahrzeugpapiere gemacht werden.
Hinweise (Besonderheiten)
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Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
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