Kraftfahrzeug Zulassung erstmaligOnline erledigen

    Zulassung für Neufahrzeug

    Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges (Erstzulassung) erfolgt auf Antrag durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Kleve

    Sie möchten von der Möglichkeit der internetbasierten Zulassung Ihres Fahrzeugs Gebrauch machen? Dann klicken Sie einfach auf den Button oder hier. Weitere Informationen zum iKfz finden Sie auch auf dieser Seite.

    Zur Nutzung der iKfz-Zulassung ist eine Anmeldung mit der Online-Ausweisfunktion notwendig. 

    Online-Zulassung (i-Kfz)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ec84a61e30d16fed7c24aca757bad328

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
    • die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
    • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
    • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
    • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:

    • bei Vertretung durch einen Dritten:
       Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:
       die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
    • bei Änderungen am Fahrzeug:  ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)

    Formulare

    Hinweise für Kleve

    Voraussetzungen

    Hinweise für Kleve

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

    Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

    Fristen

    Hinweise für Kleve

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Kleve

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
     

    Weitere Informationen

    Hinweise für Kleve

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de