Geburt im Ausland
Beschreibung
Hinweise für Legden
Wenn Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren sind, können Sie unter gewissen Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung dieser Geburt im Geburtenregister bei einem deutschen Standesamt beantragen.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht jedoch nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Sie dann eine deutsche Geburtsurkunde erhalten.
Weitere Informationen
Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag
- der Eltern des Kindes,
- des Kindes selbst,
- des Ehegatten oder Lebenspartners des Kindes oder
- der Kinder des Kindes
beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn
- das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- das Kind Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.
Die nachträgliche Beurkundung der Geburt von ausländischen Kindern ohne besonderen Status ist bei einem deutschen Standesamt nicht möglich.
Zuständig ist das Standesamt des aktuellen deutschen Wohnsitzes des im Ausland geborenen Kindes. Lebt das Kind im Ausland, ist das Wohnsitzstandesamt des Antragstellers im Inland zuständig. Sofern auch dies nicht gegeben ist, das Standesamt I in Berlin.
Für eine nachträgliche Beurkundung ist Ihr persönliches Erscheinen erforderlich.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Legden
Grundsätzlich:
- Ausländische Geburtsurkunde des Kindes. Kann diese nicht vorgelegt werden, sonstige Nachweise über die Geburt (z.B. Krankenhausbescheinigung, Taufschein)
- Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
- bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern: eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder ? wenn ein Eheregister nicht angelegt ist ? die Heiratsurkunde der Eltern
- bei Eheauflösung der Eltern außerdem: die Sterbeurkunde oder das rechtskräftige Scheidungsurteil
- Staatsangehörigkeitsurkunden bzw. -bescheinigungen, soweit vorhanden;
- Reisepass bzw. Personalausweis des Kindes, soweit vorhanden
- ggf. Reisepass bzw. Personalausweis des Antragstellers
Daneben können weitere Unterlagen gefordert werden.
Welche Unterlagen tatsächlich vorzulegen sind und welche davon wiederum mit einer Apostille oder Legalisation (Beglaubigungen) versehen werden müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall telefonisch frühzeitig mit uns in Verbindung, um nähere Informationen zu erhalten und einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:
- Eltern, jeder Elternteil für sich,
- das im Ausland geborene Kind,
- dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
- dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
- dessen Kinder
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Legden
Personenstandsgesetz (PStG) insbesondere § 36
Verfahrensablauf
Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
- Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
- Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Zuständig für bei Beantragung im Ausland ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
- Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
- Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
- Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
Fristen
Kosten
Hinweise für Legden
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021