Geburt im AuslandOnline erledigen

    Geburt eines Kindes im Ausland und deutsche Staatsangehörigkeit

    Sie interessieren sich für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt in einem deutschen Geburtenregister? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Düsseldorf

    Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Geburt zusätzlich beim Standesamt Düsseldorf beurkunden lassen.

    Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Sie können oft auch alles mit der Geburtsurkunde aus dem Ausland erledigen.

    Der Vorteil der Nachbeurkundung ist, dass Sie Nachweise über die Geburt im Ausland beim Standesamt Düsseldorf erhalten können. Übersetzungen und Überbeglaubigungen sind dadurch meistens nicht mehr erforderlich.

    Der Antrag mit allen Unterlagen im Original kann postalisch eingereicht werden.
    Eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung ist nur in Einzelfällen erforderlich, z.B. bei einer gewünschten Namensänderung.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_f17487358d9ab27634e6ae0b39da89d2

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Standesamt - 33/2

    Adresse

    Hausanschrift

    Inselstraße 17

    40479 Düsseldorf

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Düsseldorf

    Die benötigten Dokumente und Unterlagen sind individuell und sollten daher für jeden Einzelfall per E-Mail geklärt werden. 

    Gebühren:
    • 110 Euro für die Prüfung und Bearbeitung
    • 15 Euro für die Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde

    Befreiungen:

    Nein


    Ermäßigungen:

    Wenn Sie bei Antragstellung einen Düsselpass vorlegen, erhalten Sie einen Rabatt von 50 %.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Düsseldorf

    • Die im Ausland geborene Person hat die deutsche Staatsangehörigkeit
      oder ist anerkannter Flüchtling
      oder Asylberechtigter
      oder staatenlos
    • Die antragstellende Person hat ihren (letzten) gemeldeten Wohnsitz in Düsseldorf

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:

    • Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
    • Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
    • Zuständig für bei Beantragung im Ausland ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
    • Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
    • Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
    • Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
       

    Fristen

    Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung: binnen einen Jahres.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Das Standesamt I in Berlin erhebt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 09.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Düsseldorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de