Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Allgemeiner Sozialer Dienst (Jugendamt)

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Dinslaken

    Wer sind wir:

    Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) gehört zum Fachdienst Soziale Dienste der Stadt Dinslaken (Jugendamt).

    Wem helfen wir:

    Unsere Beratung und Unterstützung können Eltern, Kinder und Jugendliche in Anspruch nehmen. Es können sich auch Personen des näheren Umfeldes wie Verwandte, Nachbarschaft, LehrerInnen oder ErzieherInnen von Kindergärten beraten lassen, wenn sie von einer Notlage wissen.

    Wobei helfen wir:

    Unsere Aufgaben und Angebote als ASD sind so vielfältig wie die Schwierigkeiten im Familienalltag. Hier einige Beispiele:

    • Wir beraten in allgemeinen Fragen der Erziehung.
    • Wir beraten in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung.
    • Wir wirken mit bei Entscheidungen vor dem Familiengericht zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs.
    • Wir helfen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Krisensituationen.
    • Bei Bedarf vermitteln wir geeignete und qualifizierte Jugendhilfemaßnahmen (Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des SGB VIII).
    • Wir bieten Kindern und Jugendlichen Schutz bei körperlicher, seelischer oder sexueller Misshandlung / Missbrauch.

    Sie erreichen uns per Mail oder telefonisch. Sofern Sie die Durchwahl Ihres Sachbearbeiters oder Ihrer Sachbearbeiterin nicht kennen, können Sie sich gerne über die Rufnummer 02064 - 66 0 verbinden lassen. Die Beratung ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.

    In Notfällen ist der Bereitschaftsdienst des Jugendamtes außerhalb der regulären Arbeitszeit über die örtliche Polizei unter der Rufnummer 02064 - 622 0 zu erreichen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    L71221 | Lisa Broecker

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Lantermann-Straße 65

    46535 Dinslaken

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    Technisch geändert am 11.05.2022

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    Deutsch

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    L71218 | Yvonne Ewecker

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    46535 Dinslaken

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    Technisch geändert am 11.05.2022

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    L71212 | Jörg Fechner

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    46535 Dinslaken

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    Technisch geändert am 11.05.2022

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    L71222 | Katharina Brocks

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    L71211 | Thomas Wolff

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    L71206 | Marlies Hornik

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    Technisch geändert am 11.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Hierbei muss es sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt. Wegen des elterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein. Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amtswegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dinslaken

    Verfahrensablauf

    • Das Verfahren wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird. Das Familiengericht wird den Sachverhalt ermitteln und hierzu u.a. die Beteiligten anhören und ggf. weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anstellen.
    • Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

    Kosten

    • Gerichtsgebühren
    • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen
    • Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
    • Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dinslaken

    Weitere Informationen

    Informationen zum Thema Gefährdung des Kindeswohls auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 15.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de