Allgemeiner Sozialer Dienst (Jugendamt)
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.
Beschreibung
Hinweise für Dinslaken
Wer sind wir:
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) gehört zum Fachdienst Soziale Dienste der Stadt Dinslaken (Jugendamt).
Wem helfen wir:
Unsere Beratung und Unterstützung können Eltern, Kinder und Jugendliche in Anspruch nehmen. Es können sich auch Personen des näheren Umfeldes wie Verwandte, Nachbarschaft, LehrerInnen oder ErzieherInnen von Kindergärten beraten lassen, wenn sie von einer Notlage wissen.
Wobei helfen wir:
Unsere Aufgaben und Angebote als ASD sind so vielfältig wie die Schwierigkeiten im Familienalltag. Hier einige Beispiele:
- Wir beraten in allgemeinen Fragen der Erziehung.
- Wir beraten in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung.
- Wir wirken mit bei Entscheidungen vor dem Familiengericht zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs.
- Wir helfen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Krisensituationen.
- Bei Bedarf vermitteln wir geeignete und qualifizierte Jugendhilfemaßnahmen (Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des SGB VIII).
- Wir bieten Kindern und Jugendlichen Schutz bei körperlicher, seelischer oder sexueller Misshandlung / Missbrauch.
Sie erreichen uns per Mail oder telefonisch. Sofern Sie die Durchwahl Ihres Sachbearbeiters oder Ihrer Sachbearbeiterin nicht kennen, können Sie sich gerne über die Rufnummer 02064 - 66 0 verbinden lassen. Die Beratung ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.
In Notfällen ist der Bereitschaftsdienst des Jugendamtes außerhalb der regulären Arbeitszeit über die örtliche Polizei unter der Rufnummer 02064 - 622 0 zu erreichen.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.
Formulare
Keine
Voraussetzungen
Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Hierbei muss es sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt. Wegen des elterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein. Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amtswegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dinslaken
Verfahrensablauf
- Das Verfahren wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird. Das Familiengericht wird den Sachverhalt ermitteln und hierzu u.a. die Beteiligten anhören und ggf. weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anstellen.
- Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Kosten
- Gerichtsgebühren
- gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen
- Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
- Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Dinslaken
Weitere Informationen
Informationen zum Thema Gefährdung des Kindeswohls auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 15.09.2020