Fischereischein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Der Fischereischein wird im Bundesland Nordrhein-Westfalen als Schein mit einjähriger oder fünfjähriger Gültigkeit von den Städten und Gemeinden an Personen ausgestellt, die min. das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Nachweis zur bestandenen Fischereiprüfung vorlegen.
Personen, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind ohne Prüfnachweis ausschließlich in Begleitung eines Fischereischeininhabers zur Ausübung der Fischerei berechtigt. Hierzu benötigen sie einen Jugendfischereischein mit max. einjähriger Gültigkeit.
Die Gültigkeit des jeweiligen Fischereischeines endet zum 31.12. des Kalenderjahres, der ein- bzw. fünfjährigen Laufzeit.
Achtung: Die Abholung und Bezahlung muss in jedem Fall persönlich erfolgen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Petershagen
1. Jahres- oder Fünfjahresfischereischein
- Prüfungszeugnis (bei erstmaliger Ausstellung)
- Lichtbild
- Personalausweis
2. Jugendfischereischein
- Kinderausweis oder Geburtsurkunde
- Lichtbild
3. Sonderfischereischein
- Personalausweis
- Lichtbild
- evtl. ärztliche Bescheinigung
Bei der Verlängerung einer der Ausweise ist der bisherige Fischereischein vorzulegen.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Petershagen
Verfahrensablauf
Hinweise für Petershagen
Sie können Ihren Fischereischein direkt hier online über das hinterlegte Formular beantragen. Der Antrag wird dann weitergeleitet und von den zuständigen Sachbearbeitenden geprüft.
Alternativ ist ein Antrag auch persönlich im Ordnungsamt der Stadt Petershagen möglich. Denken Sie dann bitte an die erforderlichen Unterlagen.
Die Abholung und Bezahlung erfolgt in jedem Fall persönlich, da unteranderem eine Unterschrift des Fischereischein-Inhabers notwendig ist.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Petershagen
Das erste Kalenderjahr, in dem ein ausgestellter Fischereischein gültig ist, ist das jeweils aktuelle. Davon abweichend werden auf formlosen Antrag im Dezember eines Jahres auch Fischereischeine mit Beginn der Gültigkeit am 01. Januar des Folgejahres ausgetellt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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