Fischereischein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Lemgo
Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der es dem Inhaber erlaubt, zu angeln oder zu fischen.
Voraussetzung ist der Nachweis über eine bestandene Fischerprüfung.
Nähere Informationen zur Fischerprüfung erhalten Sie auf den Seiten des Kreises Lippe.
Die Gültigkeit der Fischereischeine erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Wichtig:
Jahres- oder Fünfjahresfischereischein:
- Mindestalter 14 Jahre
- erfolgreich abgelegte Fischerprüfung
- Ausstellung für 1 oder 5 Jahre möglich
Jugendfischereischein:
- Mindestalter: 10 bis einschließlich 15 Jahre
- eine Prüfung ist nicht erforderlich
- es darf nur in Begleitung von Personen geangelt werden, die im Besitz eines Jahres-/Fünfjahresfischereischeines sind
Der Jugend- und Jahresfischereischein ist jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres gültig.
Für schwerbehinderte Personen gelten Sonderregeln.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lemgo
- Personalausweis/Reisepass
- Prüfungszeugnis bzw. vorhandener Fischereischein
- aktuelles Passbild bei Erstausstellung
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lemgo
Verfahrensablauf
Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,
2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,
3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,
4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,
5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,
7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.
Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.
Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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