Fischereischein Ausstellung

    Fischereischein beantragen

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Nach erfolgreicher Fischerprüfung können Sie diesen bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Blomberg

    Ein gültiger Fischereischein ist erforderlich, um in Blomberg angeln zu dürfen, das heißt, wer die Fischerei / das Angeln ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeines sein. Der Fischereischein darf nur Personen ausgestellt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

    Den Fischereischein gibt es für Personen ab dem 14. Lebensjahr nach erfolgreich abgeschlossener Fischerprüfung.

    Den Jugendfischereischein gibt es für Personen vom 10. bis zum 16. Lebensjahr. Er ermöglicht das Angeln im Beisein eines Fischereischeininhabers.

    Der Fischereischein kann für 1 Jahr oder 5 Jahre immer bis zum 31.12. des laufenden Jahres ausgestellt oder verlängert werden. Maßgebend hierbei ist immer das Antragsdatum.
    Die Gültigkeit des Fischereischeins beginnt mit Antragsdatum und endet mit dem Ende des laufenden Jahres.
    Effektiv wäre eine Beantragung Anfang des Jahres, um die volle Gültigkeit auszuschöpfen.

    Bei Verlust des Fischereischeins stellt der Bürgerservice einen Ersatzfischereischein aus.

    Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Außerdem ist ein Mindestalter von dreizehn Jahren vorgeschrieben. Der Prüfungstermin wird in der Presse bekannt gegeben.

    Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind beim Kreis Lippe anzufordern. Sie sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Kreisverwaltung einzureichen. Weitere Auskünfte erteilt die Kreisverwaltung Lippe.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 22.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerservice und Ordnung (Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Martiniturm 1

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05235 504-444

    Fax: 05235 504-450

    E-Mail: info@blomberg-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Blomberg

    Bei erstmaliger Ausstellung eines Fischereischeins:

    • Ein aktuelles Lichtbild
    • Ausweisdokument
    • Das Prüfungszeugnis über die Ablegung der Fischerprüfung
      (Sollte das Prüfungszeugnis nicht mehr vorhanden sein, stellt der Kreis Lippe eine Zweitschrift aus, sofern die Fischereiprüfung bei der dortigen Unteren Fischereibehörde abgelegt wurde)


    Bei Verlängerungen von Fischereischeinen:

    • Fischereischein 
    • Ein aktuelles Lichtbild (wenn der Fischereischein kein freies Feld zum Verlängern mehr aufweist)

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.

    Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:

    1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,

    2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,

    3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,

    4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,

    5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

    6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,

    7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.  

     

    Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.

     

    Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

     

    Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.

    Fristen

    Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.

    Bearbeitungsdauer

    Keine Informationen vorhanden

    Kosten

    - Erteilung eines Jahresfischereins: EUR 8 - Erteilung eines Fünfjahresfischerscheins: EUR 24 - Erteilung eines Jugendfischerscheins: EUR 4 - Erteilung eines Sonderfischerscheins: EUR 8 - Erteilung eines Sonderfischerscheins für fünf Jahre: EUR 24 - Mit der Gebühr wird jeweils eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben. - Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins: EUR 5, keine Fischereiabgabe - Im Härtefall kann auf die Erhebung der Gebühren und Fischereiabgabe verzichtet werden, es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de