Fischereischein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Blomberg
Ein gültiger Fischereischein ist erforderlich, um in Blomberg angeln zu dürfen, das heißt, wer die Fischerei / das Angeln ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeines sein. Der Fischereischein darf nur Personen ausgestellt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Den Fischereischein gibt es für Personen ab dem 14. Lebensjahr nach erfolgreich abgeschlossener Fischerprüfung.
Den Jugendfischereischein gibt es für Personen vom 10. bis zum 16. Lebensjahr. Er ermöglicht das Angeln im Beisein eines Fischereischeininhabers.
Der Fischereischein kann für 1 Jahr oder 5 Jahre immer bis zum 31.12. des laufenden Jahres ausgestellt oder verlängert werden. Maßgebend hierbei ist immer das Antragsdatum.
Die Gültigkeit des Fischereischeins beginnt mit Antragsdatum und endet mit dem Ende des laufenden Jahres.
Effektiv wäre eine Beantragung Anfang des Jahres, um die volle Gültigkeit auszuschöpfen.
Bei Verlust des Fischereischeins stellt der Bürgerservice einen Ersatzfischereischein aus.
Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Außerdem ist ein Mindestalter von dreizehn Jahren vorgeschrieben. Der Prüfungstermin wird in der Presse bekannt gegeben.
Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind beim Kreis Lippe anzufordern. Sie sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Kreisverwaltung einzureichen. Weitere Auskünfte erteilt die Kreisverwaltung Lippe.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Blomberg
Bei erstmaliger Ausstellung eines Fischereischeins:
- Ein aktuelles Lichtbild
- Ausweisdokument
- Das Prüfungszeugnis über die Ablegung der Fischerprüfung
(Sollte das Prüfungszeugnis nicht mehr vorhanden sein, stellt der Kreis Lippe eine Zweitschrift aus, sofern die Fischereiprüfung bei der dortigen Unteren Fischereibehörde abgelegt wurde)
Bei Verlängerungen von Fischereischeinen:
- Fischereischein
- Ein aktuelles Lichtbild (wenn der Fischereischein kein freies Feld zum Verlängern mehr aufweist)
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Blomberg
Verfahrensablauf
Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,
2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,
3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,
4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,
5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,
7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.
Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.
Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021