Fischereischein AusstellungOnline erledigen

    Fischereischein beantragen

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Nach erfolgreicher Fischerprüfung können Sie diesen bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Spenge

    Eine Onlinebeantragung ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.
    Vereinbaren Sie gerne einen Termin im Bürgerbüro über "Online-Terminvergabe".
    Alternativ kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten ins Rathaus (eventuelle Wartezeit einplanen).

    Hinweise

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_9facf8fffce6ff344d4e8b090aa6f596

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 29.09.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 52-56

    32139 Spenge

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05225 8768-222

    Fax: 05225 8768-55

    Version

    Technisch geändert am 29.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Spenge

    Bringen Sie bitte folgende Unterlagen zu Ihrem Besuch im Rathaus mit:

    Bei erstmaliger Erteilung eines Fischereischeines

    • Personalausweis oder Reisepass,
    • Prüfungszeugnis (entfällt beim Jugend- und Sonderfischereischein),
    • 1 Lichtbild und
    • gegegebenfalls Vorlage eines ärztlichen Attests (nur bei Sonderfischereischein).

    Bei Verlängerung

    • Personalausweis oder Reisepass,
    • Fischereischein,
    • evtl. 1 Lichtbild (je nach Alter),
    • Prüfungszeugnis bei erstmaliger Verlängerung durch die Stadt Spenge und
    • gegegebenfalls Vorlage eines ärztlichen Attests (nur bei Sonderfischereischein und erstmaliger Verlängerung durch die Stadt Spenge).

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz 

    Verfahrensablauf

    Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.

    Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:

    1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,

    2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,

    3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,

    4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,

    5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

    6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,

    7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.  

     

    Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.

     

    Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

     

    Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.

    Fristen

    Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.

    Bearbeitungsdauer

    Keine Informationen vorhanden

    Kosten

    Hinweise für Spenge

    • 1-Jahresfischereischein: 16,00 Euro
    • 5-Jahresfischereischein: 48,00 Euro
    • Jugendfischereischein: 8,00 Euro
    • Sonderfischereischein für 1 Jahr: 16,00 Euro
    • Sonderfischereischein für 5 Jahre: 48,00 Euro
    • Ersatzschein bei Verlust: 5,00 Euro

    Weitere Informationen

    Hinweise für Spenge

    • Der Jugendfischereischein wird ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr für das aktuelle Kalenderjahr ausgestellt. Hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines Fischereischeines ist.
    • Ab dem 14. Lebensjahr kann bereits eine Prüfung abgelegt werden, ab dem 16. Lebensjahr muss die Fischereiprüfung nachgewiesen werden.
    • Für schwerbehinderte Menschen kann ebenfalls ein Fischereischein ausgestellt werden (Sonderfischereischein), hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich; jedoch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Ein Schwerbehindertenausweis ist hier allein nicht ausreichend. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung einer Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist. Der Fischereischein für behinderte Menschen kann sowohl für 1 Jahr als auch für 5 Jahre ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Spenge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de