Fischereischein AusstellungOnline erledigen

    Fischereischein beantragen

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Nach erfolgreicher Fischerprüfung können Sie diesen bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Der Fischereischein wird als Jahres-, 5-Jahres- oder Jugendfischereischein ausgestellt. Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind ausschließlich in Begleitung eines Fischereischeininhabers bzw. einer Fischereischeininhaberin zur Ausübung der Fischerei berechtigt.

    Ein Fischereischein ist Voraussetzung, um angeln zu dürfen. Er wird Personen erteilt, die die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Fischerprüfung wird vor der unteren Fischereibehörde (Kreis Herford) abgelegt.

    Voraussetzungen, um für die Prüfung zugelassen zu werden: Mindestalter 13 Jahre, Wohnort im Gebiet des Kreises Herford und Antragstellung spätestens 1 Monat vor der Prüfung.

    Die Termine für die Fischereiprüfung (Frühjahr und Herbst) werden jeweils Anfang des Jahres öffentlich bekannt gegeben.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d8408d2d3d0d539c544fe751ef3e7a52

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 25.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32.2 Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05732 100-123

    Fax: 05732 100-9284

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Löhne

    Bei erstmaliger Erteilung eines Fischereischeines:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Prüfungszeugnis (entfällt beim Jugend- und Sonderfischereischein)
    • 1 Lichtbild (das Selbstbedienungsterminal im Wartebereich des Bürgerbüros kann dafür nicht genutzt werden, da dieses die Bilder nur online zur Verfügung stellt)

    Bei Verlängerungen:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Fischereischein (evtl. 1 Lichtbild - das Selbstbedienungsterminal im Wartebereich des Bürgerbüros kann dafür nicht genutzt werden, da dieses die Bilder nur online zur Verfügung stellt)
    • Prüfungszeugnis bei erstmaliger Verlängerung durch die Stadt Löhne
    •  

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz 

    Verfahrensablauf

    Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.

    Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:

    1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,

    2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,

    3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,

    4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,

    5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

    6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,

    7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.  

     

    Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.

     

    Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

     

    Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.

    Fristen

    Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.

    Bearbeitungsdauer

    Keine Informationen vorhanden

    Kosten

    Hinweise für Löhne

    Gemäß der Tarifstellen 7.7.1.1 bis 7.7.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 5 bis 24 Euro für die Erteilung von Fischereischeinen.

    Gemäß § 36 Abs. 2 LFischG NRW wird mit der Gebühr für den Fischereischein zusätzlich eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.

    Aus Kombination der Verwaltungsgebühr und der entsprechenden Fischereiabgabe ergeben sich folgende Kosten:

    • Jahresfischereischein: 16,00 Euro
    • 5-Jahresfischereischein: 48,00 Euro
    • Jugendfischereischein: 8,00 Euro
    • Sonderfischereischein für 1 Jahr: 16,00 Euro
    • Sonderfischereischein für 5 Jahre: 48,00 Euro
    • Ersatzschein bei Verlust: 5,00 Euro

    Weitere Informationen

    Hinweise für Löhne

    Der Jugendfischereischein wird ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr für das aktuelle Kalenderjahr ausgestellt. Hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines Fischereischeines ist.

    Für schwerbehinderte Menschen kann ebenfalls ein Fischereischein ausgestellt werden, hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich; jedoch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Ein Schwerbehindertenausweis ist hier alleine nicht ausreichend. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung einer Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist. Der Fischereischein für behinderte Menschen kann sowohl für 1 Jahr als auch für 5 Jahre ausgestellt werden,

    Ab dem 14. Lebensjahr kann bereits eine Prüfung abgelegt werden, ab dem 16. Lebensjahr muss die Fischereiprüfung nachgewiesen werden.

    Der Jahresfischereischein ist jeweils bis zum Ende eines Jahres gültig, nach bestandener Fischereiprüfung kann der Fischereischein auch für 5 Jahre ausgestellt werden (das Ausstellungsjahr zählt mit).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Löhne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de