Fischereischein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Metelen
Um angeln zu dürfen, benötigen Sie einen Fischereischein.
Es wird unterschieden zwischen Jahres-, Fünfjahres und Jugendfischereischeinen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Fischerprüfungszeugnis oder anderer Berechtigungsnachweis entsprechend dem Punkt Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsnachweis, ausländischer Fischereischein bei Touristen aus dem Ausland, ärztliches Attest für Sonderfischereischein). Nicht erforderlich für Jugendfischereischein.
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.)
- Lichtbild
Voraussetzungen
Hinweise für Metelen
Beantragen können Sie den Fischereischein beim Bürgeramt, wenn Sie mit Hauptwohnsitz in Metelen gemeldet sind.
Jugendfischereischein (rot):
Den Jugendfischereischein kann jede Person zwischen dem 10. und dem 16. Lebensjahr beantragen. Es muss keine Fischereiprüfung abgelegt werden. Der Inhaber des Jugendfischereischeines (roter Schein) ist berechtigt, in Begleitung eines Fischereischeininhabers (blauer Schein) zu angeln. Bei Erstbeantragung des Jugendfischereischeines ist ein Passbild erforderlich.
Jahres- oder Fünfjahresfischereischein (blau):
Um den Jahres- oder Fünfjahresfischereischein (blau) zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vollendendung des 14. Lebensjahres
- Hauptwohnsitz in Metelen
- Vorlage der Prüfbescheinigung über die Fischereiprüfung
- aktuelles Passbild (bei erstmaliger Beantragung oder wenn keine Verlängerung im Schein mehr möglich ist)
Die Fischereischeine sind immer bis zum 31.12. eines Jahres gültig und können entsprechend verlängert werden.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz
Verfahrensablauf
Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,
2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,
3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,
4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,
5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,
7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.
Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.
Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Metelen
Jugendfischereischein
8,00 €Jahresfischereischein
16,00 €Fünfjahresfischereischein
48,00 €Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
Hinweise für Metelen