Fischereischein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Geilenkirchen
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung ( online oder telefonisch)
Möchten Sie die Fischerei ausüben, müssen Sie Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
- für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
- für den Eigentümer von Privatgewässern.
Ein Fischereischein ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Für die Ausstellung eines Jugendfischereischeins wird die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten benötigt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Geilenkirchen
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- aktuelles biometrisches Lichtbild (nur bei Neubeantragung)
Bei Erstausstellung außerdem
- Fischereiprüfungszeugnis (außer bei Jugendfischereischein)
Bei Verlängerung außerdem
- abgelaufener Fischereischein
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
§§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz
Verfahrensablauf
Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,
2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,
3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,
4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,
5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,
7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.
Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.
Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Geilenkirchen
- Jahresfischereischein 16,00 €
- Jugendfischereischein 8,00 €
- Fünfjahresfischereischein 48,00 €
Weitere Informationen
Hinweise für Geilenkirchen
Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für die Erteilung von Jugendfischereischeinen. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.
Für Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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