Fischereischein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Baesweiler
Um einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen, muss jede Person, die die Fischerei ausübt, Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen der Polizei, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.
Beantragung
Der/die Antragsteller/in kann zwischen der Beantragung eines Jahresfischereischeins und eines 5-Jahresfischereischeins entscheiden.
Voraussetzung für die Erteilung des Fischereischeins ist die Vollendung des 13. Lebensjahres und die Absolvierung einer Fischerprüfung.
Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren, die noch nicht die Fischerprüfung abgelegt haben, können einen Jugendfischereischein beantragen. Diesen ist das Fischen jedoch immer nur in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins gestattet.
Bei der Antragstellung eines Jugendlichen ist die persönliche Vorsprache in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines können Sie direkt über die Onlinedienstleistung erstellen und einreichen.
Gebühren
- Erstausstellung und Verlängerung Jahresfischereischeine: 16,00 €
- Erstausstellung und Verlängerung 5-Jahresfischereischeine: 48,00 €
- Erstausstellung und Verlängerung Jugendfischereischein: 8,00 €
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02401 800-0
Fax: 02401 800-117
erforderliche Unterlagen
- Fischerprüfungszeugnis oder anderer Berechtigungsnachweis entsprechend dem Punkt Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsnachweis, ausländischer Fischereischein bei Touristen aus dem Ausland, ärztliches Attest für Sonderfischereischein). Nicht erforderlich für Jugendfischereischein.
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.)
- Lichtbild
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
§§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz
Verfahrensablauf
Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,
2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,
3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,
4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,
5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,
7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.
Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.
Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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