Fischereischein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Düsseldorf
Nach bestandener Prüfung folgt die Ausstellung des Fischereischeines;
dieser wird nur für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger ausgestellt. Der Fischereischein wird immer für ein oder fünf Kalenderjahre erteilt.
Unter Vorlage des Fischereischeines muss für das vom Angler ausgewählte Fischereigewässer zusätzlich ein sogenannter Erlaubnisschein erworben werden.
Beispiel: Der Erlaubnisschein für den Rhein ist als Jahres- oder 3-Tages-Schein in verschiedenen Angel- und Zoogeschäften erhältlich. Nähere Informationen erteilt die Untere Fischereibehörde.
Voraussetzungen
- bestandene Fischerprüfung
- Wohnsitz in Düsseldorf
Bearbeitungszeitraum:
Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, erfolgt die sofortige Ausstellung. Nach dem 01.12. eines Jahres kann der Fischereischein ab dem 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres ausgestellt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Düsseldorf
- 1 Passfoto (nicht bei Verlängerung des Fischereischeins)
- Personalausweis
- Prüfungszeugnis der Fischerprüfung
Sollte der Fischereischein in Verlust geraten, kann durch die zuständige Gemeinde eine Zweitschrift ausgestellt werden;
mitzubringen sind:
- 1 Passfoto
- Personalausweis
Voraussetzungen
Hinweise für Düsseldorf
- bestandene Fischerprüfung
- Wohnsitz in Düsseldorf
Rechtsgrundlage(n)
§§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz
Verfahrensablauf
Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,
2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,
3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,
4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,
5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,
7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.
Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.
Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Düsseldorf
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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