Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Ein Reisegewerbe betreibt, wer ohne vorherige Bestellung/Terminabsprache außerhalb einer Niederlassung Waren oder Leistungen anbietet oder Bestellungen entgegennimmt oder als Schausteller bzw. Schaustellerin tätig ist. Das Reisegewerbe ist nicht identisch mit einer Reisebürotätigkeit.
Wer nach vorheriger Terminabsprache gewerblich tätig wird, übt kein Reisegewerbe aus; es ist dann eine Gewerbeanmeldung (für ein stehendes Gewerbe) vorzunehmen.
Eine Reisegewerbekarte ist beispielsweise erforderlich zum Verkauf auf Märkten. Handelsvertreter und Handelsvertreterinnen gehören nicht zum betroffenen Personenkreis.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher und Verbraucherinnen erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Angestellte im Reisegewerbe benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers bzw. der Inhaberin, wenn sie unmittelbaren Kundenkontakt haben.
Der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Reisegewerbekarte sowie die Angestellten im Reisegewerbe sind verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und ihre Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen haben sie die von ihnen geführten Waren vorzulegen.
Online-Dienste
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05732 100-9602
E-Mail: ordnungsamt@loehne.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
- Antrag
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
- Aufenthaltsbescheinigung
- Führungszeugnis, Belegart "O" (zu beantragen im Bürgerbüro) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Stadt Löhne; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Bürgerbüro) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Stadt Löhne; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (des Wohnorts)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Erhältlich im Vollstreckungsportal, siehe Rubrik "weiterführende Links" - ggf. Handesregisterauszug
Zusätzlich für Imbissbetriebe:
- amtsärztliches Gesundheitszeugnis bzw. Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (nur bei Tätigkeiten, bei denen mit Lebensmitteln in Kontakt getreten wird o. ä.)
- Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
Erhältlich bei der IHK Bielefeld, siehe Rubrik "weiterführende Links"
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit die zuständige Behörde Ihre Reisegewerbekarte verlängert, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Löhne
- §§ 55 - 63 Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf Verlängerung Ihrer Reisegewerbekarte gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihre Reisegewerbekarte verlängert.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Löhne