Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen
Beschreibung
Hinweise für Grevenbroich
Wenn Sie gewerbsmäßig Waren oder Leistungen außerhalb Ihres Geschäftes ver- oder ankaufen bzw. anbieten wollen ohne von Kundinnen und Kunden aufgefordert zu werden, oder wenn Sie als Schaustellerin / Schausteller unterhaltende Tätigkeiten ausführen möchten, müssen Sie eine Reisegewerbekarte beantragen. Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die dem Reisegewerbe zuzuordnen sind, bei denen eine Erlaubnispflicht hingegen entfällt. Keine Reisegewerbekarte benötigen Sie in den folgenden Fällen:
- Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil;
- Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;
- Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab.
- Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittlerin / Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberaterin / Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt.
- Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittlerin / Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, GewO oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt;
- Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5 Gewerbeordnung;
- Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs;
- Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil.
- Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf.
- Sie sind auf einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig.
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
- Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
- Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 GewO aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben.
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Ansprechpartner
Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten - 32.1
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@grevenbroich.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Grevenbroich
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese
- Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen)
- Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Grevenbroich
Die persönliche Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Grevenbroich
- Gewerbeordnung § 55 Abs. 3 Reisegewerbekarte (GewO)
- Gewerbeordnung § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten (GewO)
- Gewerbeordnung § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (GewO)
- Gewerbeordnung § 55c Anzeigepflicht (GewO)
- Gewerbeordnung § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte (GewO)
- Gewerbeordnung § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte (GewO)
Verfahrensablauf
Hinweise für Grevenbroich
Sie können den Antrag auf eine Reisegewerbekarte elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Grevenbroich
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Grevenbroich