Familienname Änderung Kind - durch alleinsorgeberechtigten Elternteil

    Familienname Änderung Kind - durch alleinsorgeberechtigten Elternteil

    Hinweise für Petershagen

    Beschreibung

    Hinweise für Petershagen

    Vorname des Kindes

    Haben Sie als Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie den oder die Vornamen für Ihren Nachwuchs auch gemeinsam fest.
    Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder.
     
    Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern nach einer offiziellen Erklärung eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt ausgestellt worden ist.
     
    Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht. Dann bestimmt sie allein den oder die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später, auch wenn der Vater nachträglich die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht besteht, nichts mehr ändern.
     
    Familienname eines deutschen Kindes
     
    Wenn Sie als verheiratete Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält Ihr Nachwuchs automatisch Ihren Ehenamen als Geburtsnamen. Sind Sie miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen, dann entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Sprössling den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter erhalten soll.
     
    Wenn Sie den Namen für Ihr erstes gemeinsames Kind festgelegt haben, haben Sie damit auch entschieden, dass alle weiteren gemeinsamen Kinder diesen Familiennamen erhalten.
     
    Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für Ihr Kind haben, erhält Ihr Kind automatisch den Familiennamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen.
     
    Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie jedoch veranlassen, dass Ihr Kind den Familiennamen des (noch) nicht sorgeberechtigten Vaters bekommt. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und er muss damit einverstanden sein, dass sein Sprössling seinen Namen führt.
     
    Wenn Sie später mit dem Vater Ihres Kindes ein gemeinsames Sorgerecht begründen, entweder indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine entsprechende Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben, dann können Sie innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Monaten den Geburtsnamen Ihres Kindes noch einmal neu bestimmen.
     
    Familienname eines ausländischen Kindes
     
    Der Name eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Das Standesamt trägt bei der Geburtsbeurkundung also den Familiennamen ein, den Ihr Kind nach dem Recht des ausländischen Staates führt.
     
    Wenn Sie beide oder ein Elternteil ausländische Staatsangehörige sind, können Sie bestimmen, dass Ihr Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem einer von Ihnen angehört. Hat mindestens einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so können Sie auch deutsches Namensrecht wählen.
     
    Nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für diese Kinder ist grundsätzlich deutsches Namensrecht anzuwenden.

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßfreiheit 2-4

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    Fax: 05702 822-198

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
    • Personalausweise oder Reisepässe,
    • Negativbescheinigung des Jugendamtes,
    • Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Formulare

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    Voraussetzungen

    • Sie sind allein sorgeberechtigt,
    • Zustimmung des anderen Elternteils,
    • wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

    Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de