Hundehaltung Meldung von HalterdatenOnline erledigen
Meldung von geänderten Hundehalterdaten an das örtliche Ordnungsamt für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW
Als Halter/in eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder einen Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, sind Sie verspflichtet, jede Adressänderung der Ordnungsbehörde mitzuteilen.
Beschreibung
Hinweise für Ascheberg
Seit dem 19.12.2002 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz. Die bisherige Landeshundeverordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Im Wesentlichen müssen die Halter von Hunden nun Folgendes beachten: - Pittbull Terrier - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterrier - Bullterrier - sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Landeshundegesetz (LHundG NRW). Die Haltung der Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Ordnungsbehörde erteilt dem Hundehalter nur dann eine Erlaubnis, wenn die Person - das 18. Lebensjahr vollendet hat - die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt - in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen - den Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher halten kann - eine besondere Haftpflichtversicherung für den Hund abschließt - den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt. Folgende Hunderassen gehören gemäß § 10 Abs. 1 LHundG zu den Hunden bestimmter Rassen: - Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Mastiff - Mastino Espanol - Mastino Napoletano - Fila Brasilero - Dogo Argentino - Rottweiler - Tosa Inu - sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Die Haltung der Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung müssen wie bei den o. g. gefährlichen Hunden vorliegen. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind an einer kurzen und festen Leine auszuführen. Weiterhin ist den Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Für die sogenannten "großen" Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt Folgendes: - Meldung bei der Ordnungsbehörde - Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung - Nachweis der Kennzeichnung mit einem Mikrochip - Nachweis über die Sachkunde Rechtsgrundlagen allgemein Hundegesetz für das Land Nordrhrein-Westfalen (LHundG NRW) Formulare [https://pdf.form-solutions.net/forms/frm/ZrMPXZ3GGfGtmZ4FZPf5GVAZA1D18x2]
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ascheberg
Voraussetzungen
Vorliegen einer Haltungserlaubnis
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Verfahrensablauf
- Onlineformular ausfüllen (welches? Geht das nur online?)
- Unterlagen hochladen
- Antrag absenden
Fristen
Mit der Meldung beim Einwohnermeldeamt ist auch die Ordnungsbehörde zu informieren.
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022