Meldung von geänderten Hundehalterdaten an das örtliche Ordnungsamt für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Als Halter eines Hundes
- der mindestens 40 cm Widerristhöhe hat oder
- aber über 20 kg schwer ist oder
- zu den gefährlichen Hunden nach §3 oder zu den bestimmten Rassen nach 10 LhundG NRW gehört
sind Sie gemäß Landeshundegesetz verpflichtet, die Haltung des Hundes (unabhängig von der Anmeldung zur Hundesteuer) anzumelden.
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Marktstadt Waldbröl.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Hunde die im einem Haushalt gehalten werden gelten als von Ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder aus sonstigen Gründen abgegeben wird, abhandenkommt oder stirbt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Waldbröl
- Anmeldeformular
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis
- Angabe der Mikro-Chipnummer
Weitere Unterlagen die für die Anmeldung für Hunde nach §3 und §10 LHundG NRW benötigt werden:
- Führungszeugnis
- Rechtsverbindliche Erklärung
- Erweiterter Sachkundenachweis
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Onlineformular ausfüllen (welches? Geht das nur online?)
- Unterlagen hochladen
- Antrag absenden
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022
Stichwörter
Hinweise für Waldbröl